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Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

Gerade erst wieder hat das Landgericht Köln (Az. 205 O 96/14) der Deutsche Telekom AG "gestattet", in einem Verfahren wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an ein Unternehmen der Filmindustrie, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von Internet-Nutzern, denen bestimmte IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Die beauftragte Anwaltskanzlei wartete die Frist zur Einlegung von Rechtsmittel erst einmal ab und mahnt nun im Schutze dieser Rechtsprechung, die wir dem Landgericht Köln verdanken, die Nutzer pauschal und in einem Massenverfahren gemütlich einen nach dem anderen ab.

Während die Vorinstanz, das OLG Stuttgart, den Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen, sowie zur Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten noch angenommen hatte, sah der Bundesgerichtshof die Sachlage anders.

Dem Arzt, der sich durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite zur Bewertung von Ärzten betroffen sah, könne zwar ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Der Betreiber eines Internetportals ist aber nach diesem höchstrichterlichen Urteil vom (Az. VI ZR 345/13) mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

So ergibt sich derzeit ein unschöner Wertungswiderspruch: Bei möglicher Weise strafrechtlich relevanten Urheberrechtsverletzungen hat der Gesetzgeber in § 101 Abs. 9 UrhG eine eigene Anspruchsgrundlage auf Auskunft für die Verletzten geschaffen. Bei Ehrverletzungen hingegen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Ich meine dazu, das geht gar nicht: Entweder sollte es Anonymität für alle geben im Internet, oder für keinen.

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