Aktuelles aus Recht und Justiz

Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei CYNK

Nachdem der Wert der Aktie CYNK an der amerikanischen Börse zunächst im Mai noch um die USD 0,06 vor sich hin dümpelte, schoss der Börsenwert der Aktie ungehindert in die Höhe, bis er schließlich zeitweilig bis zu USD 20,50 erreichte.

Nachdem der Wert der Aktie CYNK an der amerikanischen Börse zunächst im Mai noch um die USD 0,06 vor sich hin dümpelte, schoss der Börsenwert der Aktie ungehindert in die Höhe, bis er schließlich zeitweilig bis zu USD 20,50 erreichte. Dies entspricht einer Verdreihunderteinundvierzigfachung (341!) des eingesetzten Kapitals binnen weniger Tage. Am kommenden Tag stoppte die amerikanische Börsenaufsicht SEC (Securities Exchange Commission) dann den Handel wegen Besorgnis bezüglich der Genauigkeit und Richtigkeit von Informationen am Markt und wegen potentiell manipulativer Geschäfte. So geschehen nicht etwa im Jahre 1637 (Stichwort holländischer Tulpenwahn), sondern am 10. Juni 2014. Und aus war der Traum vom schnellen Geld. Es stellte sich heraus, daß das Unternehmen mit Sitz in Belice, Karibik, laut dem letzten eingereichten Geschäftsbericht aus dem Jahr 2013 bislang noch keinen Cent Umsatz erzielt hat. Es beschäftigt lediglich einen einzigen Mitarbeiter. Wie es irgendwann vielleicht einmal Geld verdienen möchte, ist auch nicht richtig nachvollziehbar. Dafür gab es aber vier hintereinander wechselnde Geschäftsführer seit dem Jahre 2008. In den Registrierungsdokumenten gab die Gesellschaft an, dass sie ein neuartiges soziales Netzwerk schaffen möchte, ähnlich wie Facebook. Deren Mitglieder werden, sofern sie erst einmal beigetreten sind, dann wohl sehr viel Geld bezahlen müssen, um den Erwartungen der Anleger gerecht zu werden. Um nicht sagen zu müssen, zu viel. Zum anderen Extrem: Nach § 138 BGB wird ein sittenwidriges Rechtsgeschäft bzw. Wucher dann angenommen, wenn für eine Leistung Vermögensvorteile versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die zunehmend kleinkarierter werdende deutsche Rechtsprechung geht von einem besonders groben Missverhältnis schon dann aus, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung , vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.10. 2001, Aktenzeichen V ZR 237/00 Rz. 17.

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