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Vaterschaft und Abschiebung

Vaterschaft und Abschiebung

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hatte im Verfahren 2 L 471/13.NW die Frage zu entscheiden, ob gegen eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung gerichtlicher Vollstreckungsschutz zu gewähren ist, wenn in einem anderen Verfahren über eine mögliche Vaterschaft entschieden ist. Das Gericht entschied hier, der Antrag sei nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

Der Antragsteller hatte zur Glaubhaftmachung den Entwurf eines Antrages an das Familiengericht beigefügt. Demnach war er erst kurz zuvor von der Kindesmutter darüber unterrichtet worden, er käme als leiblicher Vater des Kindes infrage. Die Vaterschaft habe ein anderer Mann anerkannt, um so dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu vermitteln sowie der Kindesmutter ein hiervon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Das Gericht hat die Erfolgsaussichten der Vaterschaftsanfechtung durch den Antragsteller als offen angesehen. Zwar hatte das Gericht durchaus nicht geringe Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der Behauptungen, die der Antragsteller vorgebracht hatte. Dennoch hielt es das Gericht weder für ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt für richtig erweisen würde, noch für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des Kindes wäre.

Maßstab sind insofern nur die nach § 123 VwGO geltenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses. Darüber hinaus kann die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter nicht erwartet werden. Dem steht entgegen, dass diese sich ihrerseits dem Verdacht aussetzen würde, eine mittelbare amtliche Falschbeurkundung begangen zu haben. Schließlich habe sie dem Sachvortrag des Antragstellers zufolge einen Dritten veranlasst, sich zu Unrecht als Vater des Kindes zu bezeichnen. Das Gericht musste demnach abwägen und kam zum Ergebnis, dass in einem solchen Falle das Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung seiner Vaterschaft im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegen muss. Dies gilt auch, wenn sich der Antragsteller nicht auf Art. 6 GG berufen kann, weil er bis dato noch keinen Umgang mit dem Kind gehabt hat.

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