Aktuelles aus Recht und Justiz

Bindungswirkung eines gegenseitigen Testaments

Sehr häufig setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und als Schlusserben, also als Erben des Letztversterbenden, dann erst Kinder oder andere Verwandte.

Sehr häufig setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und als Schlusserben, also als Erben des Letztversterbenden, dann erst Kinder oder andere Verwandte.

Zu Lebzeiten der Ehepartner kann eine solche letztwillige Verfügung einseitig gegenüber dem Ehepartner durch notarielle Erklärung widerrufen werden, §§ 2271, 2296 BGB. Das ist allerdings nicht mehr möglich, wenn einer der beiden gestorben ist. Was tun, wenn man es sich anders überlegt hat und über sein Vermögen testamentarisch anders verfügen möchte, als in dem gemeinsamen Testament erfolgt? Dann hilft nur noch die Erbausschlagung. Auch bei einer gegenseitigen Alleinerbeinsetzung kann der überlebende Partner natürlich innerhalb der 6wöchigen Frist die Erbschaft ausschlagen. Mit der Folge, dass er nichts erbt, aber wieder frei über sein Vermögen verfügen kann. Nach dem verstorbenen Partner tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.

Dazu aus einem Beschluss des OLG Hamm vom 14.03.2014 zum AZ 15 w 136/13: "Sinn und Zweck eines Ehegattentestaments mit Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben und weiteren Personen als Schlusserben ist es, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen der Ehegatten zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung zukommen zu lassen, um das gemeinsame Vermögen nach dem Tode des Letztversterbenden den Schlusserben zukommen zu lassen. Dem liegt regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der überlebende Ehegatte das ihm Zugewandte auch annimmt. Diesen Zweck hat die Ehefrau des Erblassers im vorliegenden Fall unterlaufen, indem sie das ihr Zugewandte gerade ausgeschlagen hat, um die Verfügungsbefugnis über ihr eigenes Vermögen zurückzuerlangen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Dass der Erblasser für diese Konstellation den Willen haben soll, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen als (Ersatz-)Erben für sein Vermögen zu bestimmen, kann regelmäßig nicht angenommen werden"

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