Aktuelles aus Recht und Justiz

Über das Erbrecht der Geschwister

Über das Erbrecht der Geschwister

Gerne gefragt wird danach, ob und wie viel der Bruder oder die Schwester erbt, und danach, wie man sicherstellen kann, dass die eigenen Geschwister entweder alles erben, oder aber auch, wie man sicherstellen kann, dass die ungeliebten Geschwister gar nichts erben.

Dazu gibt es folgende rechtliche Überlegungen: Beim Tod treten der Erbe oder die Erben als Erbengemeinschaft nach § 1922 BGB an die Stelle des Erblassers. Das nennt sich Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession. Wer Erbe wird, wird im Testament festgelegt. Erst wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Zuletzt gibt es ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Die Geschwister erben erst dann, wenn sie im Testament als Erben eingesetzt werden, oder nach der gesetzlichen Erbfolge. Wenn kein Testament vorhanden ist, dann schließen in der gesetzlichen Erbfolge die Vertreter einer höherrangigen Ordnung immer alle anderen Erben aus. In der ersten (höchstrangigen) Ordnung würden also die eigenen Kinder und deren Nachfahren (Stamm) alle anderen Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.

Wenn keine eigenen Kinder bzw. Nachfahren vorhanden sind, dann käme die zweite Ordnung auf der Ebene der eigenen Eltern und deren Nachfahren zum Zuge. Erst, wenn keine Kinder vorhanden sind, und auch die eigenen Eltern schon vorverstorben sind, dann kommen die Geschwister an die gesetzlich vorgesehene Reihe in der Erbfolge und danach deren Abkömmlinge. Schließlich gibt es das Pflichtteilsrecht zu beachten. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils, den der durch Testament enterbte gesetzliche Erbe kraft Gesetzes erwirbt. Pflichtteilsberechtigt sind nach dem Gesetz nur Kinder, Eltern und Ehegatten. Geregelt ist das in § 2303 BGB. Geschwister sind danach nicht pflichtteilsberechtigt und haben somit auch keinen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die testamentarischen Erben. Um die anfangs gestellte Frage zu beantworten: Man kann seine Geschwister durch einfaches Testament als Erben einsetzen, enterben bzw. vollkommen frei jemand anderes, drittes als Erben einsetzen. Wenn die Geschwister wirksam durch Testament als Erben eingesetzt werden, erwerben gegebenenfalls die dadurch übergangenen gesetzlichen Erben (eigene Kinder bzw. Eltern) einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils gegen die Geschwister. Wenn die Geschwister per Testament enterbt werden, haben die Geschwister keine Pflichtteilsansprüche.

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