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Kein Geld für pensionierten Feuerwehrmann für Mehrarbeit

Mit Urteil vom 24.01.2014 (Az. 6 K 348/13) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, dass einem pensionierten Feuerwehrmann aufgrund eingetretener Verjährung "keine Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidrig geleisteter Mehrarbeit" zustehen.

Mit Urteil vom 24.01.2014 (Az. 6 K 348/13) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, dass einem pensionierten Feuerwehrmann aufgrund eingetretener Verjährung "keine Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidrig geleisteter Mehrarbeit" zustehen.

Auch könne der Stadt "keine unzulässige Rechtsausübung" vorgeworfen werden. In der Zeit vom 01.01.1999 bis 28.02.2055 leistete der klagende Feuerwehrbeamte regelmäßig 56 Wochenstunden Dienst bei der Beklagten. Nachdem der Kläger mit Ablauf des 28.02.2005 in den Ruhestand getreten war, beantragte er im September 2012 bei der Stadt ihm einen Ausgleich für die von ihm geleistete Mehrarbeit zu gewähren. Dies wurde mit Bescheid vom 04.10.2012 abgelehnt. Auch verlief das Vorverfahren für den Kläger erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen und begründet die Entscheidung damit, dass "dem Kläger weder ein beamtenrechtlicher noch ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehe, da diese Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt seien und die vom Kläger geltend gemachte Hemmung der Verjährung nicht eingetreten sei." Fest steht, dass die Stadt durch die Heranziehung des Klägers zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden gegen Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG verstoßen hat, wonach die "wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf." Das Gericht ist dem Einwand des Klägers, dass die Stadt "ihn durch ihr Verhalten, wenn auch unabsichtlich, veranlasst habe, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen (sogenannter Einwand unzulässiger Rechtsausübung)", nicht gefolgt.

In den weiteren Ausführungen heißt es: "Insbesondere könne er sich anders als andere Betroffene nicht auf Arbeitszeitvereinbarungen berufen, in denen ausdrücklich erwähnt wurde, dass ein rückwirkender Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach der Rechtsprechung nicht bestehe, da diese zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien, zu dem der Kläger bereits im Ruhestand war."

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