Aktuelles aus Recht und Justiz

Sachmängelhaftung beim Pferdekauf

Die Sachmängelhaftung beim Pferdekauf richtet sich nach den Vorschriften, die für den Kauf von allen beweglichen Sachen angewendet werden.

Die Sachmängelhaftung beim Pferdekauf richtet sich nach den Vorschriften, die für den Kauf von allen beweglichen Sachen angewendet werden. Grundsätzlich haftet der Verkäufer für die Mangelfreiheit des verkauften Pferdes; dieses ist frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Pferd frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pferden der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 BGB).

Sachmängelhaftungsansprüche werden häufig bei nachträglich entdeckten Krankheiten des Pferdes oder auch bei Reit- und Haltungsproblemen geltend gemacht. Wichtig ist, die Beschaffenheitsmerkmale des Pferdes im Vertrag festzulegen und genau zu beschreiben. Über eine Ankaufuntersuchung des Tierarztes erhält man Informationen über die gesundheitliche Beschaffenheit – in jedem Fall sollte der Verkäufer wahrheitsgemäße Angaben über die Krankheiten machen, die sich das Pferd während der Zeit seines Besitzes zugezogen hatte. Der Verkäufer sollte er sich über den Verwendungszweck des Pferdes informieren und den Käufer über Eigenheiten und Unwilligkeiten des Pferdes aufklären. So ist es von Belang, ob sich ein Vielseitigkeitspferd beschlagen lässt und ob ein Kinderreitpferd brav ist.

Sollte er zu einem Verhalten keine Aussage machen können, weil die Situation während seines Besitzes nicht vorkam, so sollte auch das festgehalten werden. Sinnvoll ist es, bei den Verkaufsverhandlungen einen Zeugen dabei zu haben, der genau beachtet, was besprochen und zugesichert wurde. Denn wenn das Pferd als mangelhaft i.S.d. Gesetzes gilt, dann hat der Käufer das Recht, die Neulieferung eines mangelfreien Pferdes oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen – auch wenn das hier zunächst merkwürdig anmutet, ein Verkäufer verfügt oft gar nicht über ein zweites Pferd mit denselben Eigenschaften. Hierzu muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich und nachweisbar eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Erst wenn der Verkäufer die Frist verstreichen lässt oder nicht ordnungsgemäß nacherfüllt, hat er Sekundäransprüche wie Minderungs- oder Rücktrittsrecht sowie Schadensersatzansprüche.

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