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Rechtliche Probleme bei einer Leihmutterschaft

Unter Leihmutterschaft versteht man, wenn eine fremde Frau ein Kind austrägt, mit dem sie biologisch nicht verwandt ist.

Unter Leihmutterschaft versteht man, wenn eine fremde Frau ein Kind austrägt, mit dem sie biologisch nicht verwandt ist. In Deutschland ist die Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) unter Strafe gestellt. In anderen Ländern hingegen, wie Ukraine, USA und Indien, ist die Leihmutterschaft legal.

Entschließt sich ein deutsches Elternpaar für eine Leihmutterschaft im Ausland, treten häufig bei der Einreise mit dem Kind Probleme auf. Aufgrund der ausländischen Gesetze ist die Leihmutter nicht die rechtliche Mutter und hat entsprechend auch keine Rechte an dem Kind. In Deutschland hingegen gilt als rechtliche Mutter stets die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat – und zwar unabhängig davon, ob die Frau auch biologische Mutter ist. Da bei der Leihmutterschaft regelmäßig ein befruchtetes Ei der Leihmutter eingesetzt wird, gilt der biologische Vater auch als rechtlicher Vater. Damit erwirbt das Kind von seinem rechtlichen deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit.

Gibt die Leihmutter die Genehmigung zur Ausreise und gibt das Kind zur Adoption frei, ist der Weg für die biologische Mutter geebnet, das Kind zu adoptieren. Dies gilt aber nur, wenn die Leihmutter nicht verheiratet ist. Ist die Leihmutter mit einem anderen Mann verheiratet, gilt nach dem deutschen Recht der Ehemann der Leihmutter als rechtlicher Vater. Der biologische Vater hätte dann keinerlei Rechte und das Kind würde keine deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Einreise nach Deutschland zu den biologischen Eltern ist damit nahezu unmöglich.

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