Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Entlastung des Vereinsvorstands

Über die Entlastung des Vereinsvorstands entscheidet im Allgemeinen die Mitgliederversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss oder das in der Satzung vorgesehene Vereinsorgan.

Über die Entlastung des Vereinsvorstands entscheidet im Allgemeinen die Mitgliederversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss oder das in der Satzung vorgesehene Vereinsorgan. Mit der Entlastung des Vorstands erklärt die Mitgliederversammlung, dass sie mit der Führung der Vereinsgeschäfte durch den Vorstand für einen bestimmten Zeitraum – meist der Zeitraum zwischen 2 Mitgliederversammlungen – einverstanden ist.

Die Entlastungsentscheidung durch die Mitgliederversammlung muss eindeutig sein. Sie bedeutet, dass die Mitgliederversammlung dem Vorstand das Vertrauen ausspricht und darauf verzichtet, wegen einzelner Vorgänge Rückgriff bei den Vorstandsmitgliedern zu nehmen. Die Entlastungsentscheidung führt zum Erlöschen etwaiger Ersatzansprüche. Die Entlastungsentscheidung kann nicht durch die Wiederwahl des Vorstands nach dem Ende der Amtszeit ersetzt werden. Von der Entlastungsentscheidung der Mitgliederversammlung werden diejenigen Vorgänge erfasst, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand, z. B. durch einen Geschäftsbericht vor der Entscheidung bekannt gemacht worden sind. Verschweigt das Vorstandsmitglied gegenüber der Mitgliederversammlung bestimmte Geschäftsvorgänge, wirkt sich die Entlastung nicht auf diese Vorgänge aus mit der Rechtsfolge, dass wegen der verschwiegenen Vorgänge Rückgriff genommen werden kann trotz Entlastung im Übrigen.

Die Entlastungsentscheidung kann zu jedem einzelnen Vorstandsmitglied gesondert ergehen oder für den Gesamtvorstand. Sie kann sich nur auf einzelne Tätigkeiten (Teilentlastung) oder auf die gesamte Tätigkeit des Vorstands erstrecken. Ist zu befürchten, dass dem Gesamtvorstand die Entlastung wegen des Fehlverhaltens eines einzelnen Vorstandsmitglieds verweigert wird, ist es zweckmäßig die Einzelentlastung der jeweiligen Vorstandsmitglieder zu beantragen, damit die übrigen Vorstandsmitglieder entlastet werden können. Der Anspruch auf Entlastung kann in der Satzung geregelt werden, ist jedoch nicht mit einer gerichtlichen Klage durchsetzbar. Zu Rechtsfragen rund um die Entlastung des Vereinsvorstands beraten Sie gern persönlich die Rechtsanwälte der deutschen Anwaltshotline.

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