Aktuelles aus Recht und Justiz

Zuweisung der Ehewohnung in Abhängigkeit zum Kindeswohl

Aus Gründen des Kindeswohls kann gerechtfertigt sein, einem Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Damit hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 25.09.2013 (Az: 2 UF 58/13) die Entscheidung des Amtsgerichts Marl bestätigt.

Aus Gründen des Kindeswohls kann gerechtfertigt sein, einem Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Damit hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 25.09.2013 (Az: 2 UF 58/13) die Entscheidung des Amtsgerichts Marl bestätigt.

Die Gerichte hatten sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Die Verfahrensbeteiligten sind Eltern eines 1994 geborenen Sohnes. Seit der Trennung im April 2012 lebte die Mutter mit dem volljährigen Sohn in der im gemeinsamen Eigentum der Eltern stehenden Wohnung. Nachdem es zwischen der Mutter und dem Sohn zu Streitigkeiten gekommen war, beantragte der Vater, die Wohnung an ihn herauszugeben, damit er dort mit dem Sohn weiterleben könne.

Das OLG hat entschieden, dass die Belange eines Kindes grundsätzlich vorrangig seien. Die Mutter sei zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Dem Vater wurde die Nutzung der Wohnung während der Trennung zugewiesen. Als Begründung führt das Gericht aus, dass "zur Vermeidung einer unbilligen Härte" die Belange von Kindern - auch von Volljährigen - bei Wohnungszuweisungen vorrangig zu berücksichtigen seien.

Im Weiteren wird ausgeführt, dass "das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung habe." Das gegenwärtige Verhältnis zwischen Mutter und Sohn sei nachhaltig gestört und könne "nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume."

Da der Vater zum Sohn ein gutes Verhältnis pflege, sei die Zuweisung der Ehewohnung an ihn geboten. Ein Umzug des Sohnes mit dem Vater in eine andere Wohnung könne aus familiären Verhältnissen nicht zugelassen werden. Das Gericht habe vorrangige Interessen der Ehefrau zur weiteren Nutzung der Wohnung nicht erkennen können.

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