Aktuelles aus Recht und Justiz

Startgemeinschaften von gemeinnützigen Sportvereinen

Die von Sportvereinen gebildeten Startgemeinschaften werden rechtlich als BGB-Gesellschaft (GbR) behandelt mit unterschiedlichen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen.

Die von Sportvereinen gebildeten Startgemeinschaften werden rechtlich als BGB-Gesellschaft (GbR) behandelt mit unterschiedlichen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen.

Zivilrecht

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH ist eine GbR selber rechtsfähig, also Träger eigener Rechte und Pflichten. Die Gesellschafter haften aber neben der Gesellschaft unabhängig von ihrer Beteiligung für Schulden der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Vermögen.

Allerdings ist durch eine besondere vertragliche Gestaltung eine Haftungsquotelung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis möglich, dies muss dem Vertragspartner aber vor Vertragsabschluss bekannt sein oder hätte bekannt sein müssen.

Steuerrecht

Umsatzsteuerlich ist eine GbR Unternehmerin und als solche selber und allein umsatzsteuerpflichtig. Besteht die GbR aus gemeinnützigen Sportvereinen, sind die einzelnen Einnahmen der GbR den Einnahmebereichen „ideelle Einnahmen“, „Vermögensverwaltung“, „Zweckbetriebseinnahmen“ und „Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben“ zuzuordnen.

Die sich aus den einzelnen Einnahmebereichen ergebenden Umsatzsteuern mit 7 % oder 19 % sind der GbR zuzuordnen und von ihr nach Abzug eventueller Vorsteuern monatlich, vierteljährlich oder jährlich je nach Umsatzsteuerhöhe beim Finanzamt voranzumelden und zu entrichten.

Ertragssteuerlich sind die einzelnen Einnahmen und Kosten getrennt nach der obigen Einteilung zu erfassen, und den einzelnen gemeinnützigen Vereinen entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR nach obiger Einteilung zuzuordnen. Ob Steuerfreiheit besteht oder ob und ggf. welche Ertragssteuern (KöSt und GwSt) dann anfallen, ergibt sich aus den jeweiligen Gesamteinnahmen der Vereine als Mitgesellschafter.

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