Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Vereinsstrafe und Ordnungsstrafgewalt des Vereins

Die Satzung eines Vereins kann vorsehen, dass gegen ein Mitglied, das seine Mitgliedspflichten verletzt, eine Vereinsstrafe verhängt wird.

Die Satzung eines Vereins kann vorsehen, dass gegen ein Mitglied, das seine Mitgliedspflichten verletzt, eine Vereinsstrafe verhängt wird. Die Androhung von Vereinsstrafen in einer Vereinssatzung dient dem Zweck, die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten zu sichern.

Die Ordnungsstrafgewalt eines Vereins gründet sich auf den Grundsatz der Vereinsautonomie und wird abgeleitet aus § 25 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Vereinssatzung kann vorsehen, dass Vereinsorgane Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Vereinsdisziplin und Vereinsordnung ergreifen können. Mit der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied allen Bestimmungen der Satzung des Vereins und damit auch der Ordnungsstrafgewalt des Vereins.

Als Vereinsstrafen kommen z. B. die Geldbuße, die Teilnahmesperre, der Vereinsausschluss oder die Amtsenthebung in Betracht. Die Vereinsstrafe wird durch das in der Satzung vorgesehene Organ verhängt. Meistens ist dies der Vorstand oder das Vereinsgericht.

Als Verletzung von Mitgliedschaftspflichten kommen z.B. in Betracht das unsportliche oder unkameradschaftliche Verhalten, strafbares Verhalten gegenüber Amtsträgern oder anderen Mitgliedern, die Verletzung der Treuepflicht, die Nichtzahlung von rechtskräftig festgesetzten Geldbußen oder die Nichtbeachtung einer Teilnahmesperre.

Bei der Verhängung einer Vereinsstrafe handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese Ermessensentscheidung kann nur Bestand haben, wenn das dem Vereinsorgan eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist.

Will das betroffene Vereinsmitglied gegen die Vereinsstrafe vorgehen, muss es zunächst den vereinsinternen oder verbandsinternen Rechtsweg beschreiten, der sich aus der Satzung ergeben muss. Sieht die Satzung keinen vereinsinternen Rechtsweg vor, kann innerhalb einer angemessenen Frist ab Zugang der Entscheidung der staatliche Rechtsweg beschritten werden.

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