Aktuelles aus Recht und Justiz

Wie Schriftarten und Fonts rechtlich geschützt sind

Die Herstellung einer neuen Schriftart ist aufwendig und daher kostenintensiv: Ein Typograf muss hierzu jedes einzelne Zeichen der Schrift entwerfen. Dazu gehören nicht nur alle Buchstaben in Groß- und Kleinschreibung, sondern auch Satzzeichen und verschiedene Schriftschnitte, wie etwa fett oder kursiv. Es scheint heutzutage selbstverständlich, eine Schriftart einfach zu nutzen. Ist man doch gewohnt, eine Reihe an solchen bereits auf dem Rechner installiert zu haben. Während sich Privatpersonen kaum Gedanken machen müssen, welche Nutzungsrechte sie an den Schriften haben, die auf ihrem Rechner vorinstalliert sind, müssen gewerbliche Nutzer sich darüber bewusst sein, wofür gekaufte Schriftarten überhaupt verwendet werden dürfen.

Urheberrecht an Schriften

Das deutsche Urheberrecht schützt alle „Werke der angewandten Kunst“, die eine „persönliche geistige Schöpfung“ aufweisen. Ob die Schöpfungshöhe für den urheberrechtlichen Schutz erreicht wird, kommt auf die Individualität der jeweiligen Schrift an. Es wird zwischen sog. Brotschriften bzw. Gebrauchsschriften und Zierschriften bzw. dekorativen Schriften unterschieden.

Eine Gebrauchsschrift verfügt selten über individuelle Merkmale, da hier die Einfachheit aufgrund der Leserlichkeit Priorität hat und somit für Volltexte geeignet ist. Das schließt zwar einen urheberrechtlichen Schutz nicht aus, ist aber hier selten der Fall.

Mit einer Zierschrift würde man keinen Text schreiben, allenfalls Überschriften oder gar nur einzelne Wörter. Da sie meist über eine individuelle Ästhetik verfügen, ist bei diesen Schriften auch ein Urheberrecht wahrscheinlicher. Ob ein Designer letztlich ein Urheberrecht auf seine Schriftart hat, ist stets einzelfallabhängig.

Computerprogramme genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz. Ob es sich bei einer Computerschrift, auch Font genannt, um ein Computerprogramm handelt, ist unter Juristen umstritten. Sie beinhalten neben der Schriftart oft auch programmierte Funktionen, welche die Darstellung bei kleiner Größe optimieren (sog. Hinting). Solche Funktionen sind zwar Merkmale einer Software, sind aber nur persönlich-geistige Schöpfungen, wenn der Schriftersteller diese auch selbst programmiert hat. Das Hinting selbst wird aber oft nicht von der Datei der Schriftart vorgenommen, sondern von der Software, welche sie verwendet. Die Font-Datei enthält lediglich Hinweise (engl. Hints), wie etwa die Schriftart in unterschiedlicher Größe darzustellen ist. Experten zufolge wird hier keine Programmierung vorgenommen. Daher handele es sich nicht um ein Programm und diesbezüglich greife auch nicht das Urheberrecht für Software.

Schrift als Geschmacksmuster schützen

Fehlt es bei der Schrift an urheberrechtlicher Schöpfungshöhe, kommt der Schutz eines Geschmacksmusters in Betracht. Das Geschmacksmusterrecht wird als kleiner Bruder des Urheberrechts bezeichnet. Die Anforderungen sind niedriger, dafür auch der Umfang des Schutzes. Im Gegensatz zum urheberrechtlichen Werk muss das Geschmacksmuster jedoch angemeldet werden, dessen Kosten je nach Dauer und Reichweite variieren. Ein grafisches Erzeugnis oder Design muss lediglich neu sein und eine Eigenart vorweisen.

Das heißt, es darf zum Anmeldezeitpunkt kein identisches Muster geschützt sein und muss sich hinreichend von anderen unterscheiden. Im Gegensatz etwa zu Patenten prüft das DPMA (Deutsche Patent- und Markenamt) zur Anmeldung nicht diese Schutzvoraussetzungen – diese würden erst im Streitfall vor Gericht geklärt werden. Ein Geschmacksmusterschutz kann gegen Gebühren bis zu 25 Jahren aufrechterhalten werden und sichert den Anspruch, allein über die Verwendung des Musters zu entscheiden. Eine eigene Recherche ist daher vonnöten, um nicht unnötig Geld in einen faktisch nicht vorhandenen Schutz zu stecken. Das DPMA bietet hierfür online ihr Register.

Markenschutz für Schriftarten

Das Markenrecht schützt lediglich den Namen einer Schriftart und nicht die Schrift selbst. Dafür bleibt das Urheber- bzw. Geschmacksmuster zuständig. So darf eine eingetragene Wortmarke nicht von der Konkurrenz verwendet werden, wohl aber die Schriftart selbst, sofern sie keinen Schutz genießt.

Die bekannte Schriftart „Helvetica“ beispielsweise ist von der Firma Linotype als Marke eingetragen. Die Schriftart selbst wird aber von anderen Unternehmen unter anderem Namen in ihrer Software verwendet.

Lizenzen, die Schriftart nutzen zu dürfen

Verfügt der Ersteller über Schutzrechte an seiner Schriftart, so kann er Bedingungen aufstellen, damit andere die Schrift nutzen dürfen. Diese Bedingungen bzw. der Katalog an Bedingungen wird Lizenz genannt. In der Ausgestaltung dieser ist der Urheber oder Geschmacksmuster-Inhaber völlig frei. So kann er Geld dafür verlangen, oder aber die Nutzung beschränken. Für kostenpflichtige Schriften, die meist im Paket verkauft werden, liegt meist der Nutzervertrag in gesonderter Datei bei.

Wie so vieles Kostenloses findet man im Internet auch freie Schriftarten. Daher haben diese entweder erst gar keinen Schutz oder der Urheber hat auf seine Rechte verzichtet. Einige Juristen sind der Meinung, dass ein Verzicht auf die Urheberrechte unwirksam sei, was sich aus der Unübertragbarkeit ergeben soll. Praktisch könnte es einem Urheber jedoch nicht verboten werden, eine uneingeschränkte Nutzung zuzulassen. Denn wo kein Kläger, da auch kein Richter.

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