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Auskunftsanspruch eines durch Samenspende gezeugten Kindes

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2013 (Az. I-14 U 7/12) kann das durch heterologische Insemination (Fremdsamenspende) gezeugte Kind einen Auskunftsanspruch bezüglich der genetischen Abstammung gegen den behandelnden Arzt haben.

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2013 (Az. I-14 U 7/12) kann das durch heterologische Insemination (Fremdsamenspende) gezeugte Kind einen Auskunftsanspruch bezüglich der genetischen Abstammung gegen den behandelnden Arzt haben. Das setzt voraus, dass im Rahmen einer stets vorzunehmenden Abwägung das Interesse des Kindes höher zu bewerten ist, als das Interesse des Arztes und des Samenspenders an der Geheimhaltung der Samenspenderdaten.

Der Anspruch ist aber dann ausgeschlossen, wenn der behandelnde Arzt auch durch intensive Recherche die benötigten Informationen nicht liefern kann. Ein Vertrag zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, dass der Samenspender unbekannt bleibt, ist als Vertrag zulasten Dritter unwirksam. In der Vorinstanz hatte das LG Essen mit Urteil vom 7. Februar 2012 (Az. 2 O 260/11) noch entschieden, dass das Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG ergibt, höher zu bewerten sei, als das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung, welches ebenfalls aus Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG resultiert.

Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG Hamm das Urteil des LG Essen auf und gab der Auskunftsklage des Kindes statt. Den Auskunftsanspruch selbst stützt das OLG Hamm auf § 242 BGB, der voraussetzt, dass das Kind wie hier, in entschuldbarer Weise, aufgrund des Behandlungsvertrags zwischen seinen Eltern und dem behandelnden Arzt seine Abstammung nicht kennt. Dem Arzt als Verpflichteten ist die erforderliche Auskunft zur Beseitigung der Ungewissheit unschwer möglich. An die Anforderungen, dass dem behandelnden Arzt auch bei intensiver Recherche die Auskunft über die Person des Spenders unmöglich ist, stellt das OLG Hamm hohe Anforderungen. Es genüge keinesfalls, dass der beklagte Arzt vorträgt, dass er sich persönlich nicht mehr an den Namen des in Betracht kommenden Spenders erinnert. Dem Kind sei zudem Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren.

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