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Lehrer mit Behinderung ist gleichzustellen mit schwerbehinderten Menschen

Einem angestellten Lehrer mit Behinderungsgrad von 30 Prozent darf eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten und somit der Beamtenstatus nicht verwehrt werden, nur weil dieser einer unbefristeten Beschäftigung nachgeht.

Einem angestellten Lehrer mit Behinderungsgrad von 30 Prozent darf eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten und somit der Beamtenstatus nicht verwehrt werden, nur weil dieser einer unbefristeten Beschäftigung nachgeht. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. L 6 AL 116/12).

Ein an Multipler Sklerose erkrankter Pädagoge arbeitete zunächst fünf Jahre lang als Beamter auf Probe. Danach erhielt er lediglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag und wurde nicht verbeamtet, da es nich ausgeschlossen sei, dass er dienstunfähig werde. Deswegen beantragte er die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, um somit Beamter auf Lebenszeit werden zu können. Die dafür zuständige Bundesagentur für Arbeit hatte den Antrag abgelehnt, da durch die unbefristete Beschäftigung keine Gefährdung des Arbeitsplatzes vorliege. Demnach könne eine gesetzliche Gleichstellung mit schwerbehinderten nur dann erfolgen, wenn ein behinderter Mensch eine geeignete Stelle nicht besetzen oder behalten kann. Damit war der zu 30 Prozent behinderte Lehrer nicht einverstanden und klagte vor Gericht.

Der Fall ging durch zwei Instanzen und beide gaben dem Lehrer recht, dem Lehrer stehe der Beamtenstatus auf Lebenszeit zu. Es sei nicht diskriminierungsfrei, wenn ein behinderter Mensch als Angestellter der gleichen Arbeit eines Beamten nachginge. Die Richter bezogen sich dabei auf die hessischen Integrationsrichtlinien, welche vorschreiben, dass bei Einstellung von behinderten Menschen großzügig zu verfahren sei. Die körperliche Eignung sei gegeben und einer Dienstfähigkeit von mindestens fünf Jahren stehe nichts im Wege, führten die Richter weiter aus.

„Die Regelungen der Sozialgesetzbücher alleine rechtfertigen zwar einen Beamtenstatus auf Lebenszeit in diesem Fall nicht. Werden aber die hessischen Integrationsrichtlinien miteinbezogen, ist es rechtens, dem Lehrer den Beamtenstatus auf Lebenszeit zu gewähren“, erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg. Die Revision zur nächsthöheren Instanz ließ das Hessische Landessozialgericht nicht zu.

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