Aktuelles aus Recht und Justiz

Vollstreckung eines Titels aus einem anderen EU-Staat in Deutschland

Eine ausländische zivilrechtliche Entscheidung aus einem EU-Land kann in Deutschland ohne besondere Schwierigkeiten vollstreckt werden.

Eine ausländische zivilrechtliche Entscheidung aus einem EU-Land kann in Deutschland ohne besondere Schwierigkeiten vollstreckt werden. Anwendbar dafür ist die ?Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen? vom 22. Dezember 2000, sog. EuGVO. Die Verordnung gilt für alle zivilrechtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf die Art der Gerichtsbarkeit und auf die Bezeichnung der Entscheidung kommt es nicht an. Vollstreckt werden können damit Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlusse, Vergleiche etc. Einige wenige Rechtsgebiete sind gem. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ausgeschlossen. Notwendig ist eine Bescheinigung gem. Art 54 der Verordnung, die vom ausländischen Ausgangsgericht auf Antrag und ohne weiterem Nachweis ausgestellt wird. Mit dieser Bescheinigung und dem Originaltitel (gegebenenfalls in deutscher Übersetzung) kann in Deutschland eine deutsche Vollstreckungsklausel beantragt werden. Die Ausführungsvorschrift hierzu ist das ?Gesetz zur Ausführung zwischenstattlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz)?, sog. AVAG. Zuständig für die Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel ist hiernach das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner sich aufhält oder in dem die Vollstreckung stattfinden soll. Der Vollstreckungsschuldner wird dabei nicht angehört. Einwendungen des Schuldners können nur in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckbarkeitserklärung erhoben werden, die aber auf Zuständigkeitsprüfungen gem. Art. 45 der Verordnung beschränkt sind. Sofort nach der Vollstreckbarkeitserklärung kann eine Sicherheitsvollstreckung stattfinden, nach Eintritt der Rechtskraft erteilt das deutsche Gericht nach § 23 AVAG ein Zeugnis, worauf eine unbeschränkte Vollstreckung erfolgen kann. Die ausländische Entscheidung ist damit in Deutschland in gleicher Weise zu vollstrecken, wie ein inländisches Urteil.

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