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Auslandsvollstreckung ist trotz bilaterale Vollstreckungsverträge schwierig

Zivilrechtliche Urteile gibt es seit langer Zeit, die Anerkennung und Vollstreckung eines zivilrechtlichen Urteils aus einem anderen Staat ist jedoch eine relativ junge Disziplin.

Zivilrechtliche Urteile gibt es seit langer Zeit, die Anerkennung und Vollstreckung eines zivilrechtlichen Urteils aus einem anderen Staat ist jedoch eine relativ junge Disziplin. Das ist darauf zurückzuführen, dass jeder Staat der Zivilgerichtsbarkeit eines anderen Staates mit Argwohn begegnet, weil man die fremde Rechtsordnung nicht kennt und ihr deshalb nicht "traut". An diesem Misstrauen hat sich bis heute nicht sehr viel geändert.

Jeder Staat hat zur Vollstreckung eines fremdländischen, zivilrechtlichen Urteils deshalb Hürden in Form eines Gegenseitigkeitsvorbehalts, der eigenen ausschließlichen Zuständigkeit, des ordre public und des revision au fond aufgebaut.

Die Vollstreckungsmöglichkeit eines ausländischen Urteils ist damit sehr erschwert und manchmal auch unmöglich. Zwischen Deutschland und vielen Staaten der Welt besteht diese Situation nach wie vor. Um eine Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen zivilrechtlichen Urteils zu erleichtern, haben viele Staaten untereinander völkerrechtliche Verträge vereinbart. Durch solche Vollstreckungsverträge ist die Gegenseitigkeit der jeweiligen Anerkennung garantiert und die revision au fond, also das Recht eines Staates das ausländische Urteil noch einmal auf seine Richtigkeit zu überprüfen, ist damit beseitigt worden.

Solche Verträge wurden zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit praktisch allen westlich orientierten und neutralen Nachbarstaaten geschlossen. Nicht verzichtet wurde in diesen Verträgen in der Regel allerdings auf den Einwand der ausschließlichen Zuständigkeit und den Ordre-Public-Vorbehalt, mit dem sich jeder Vollstreckungsstaat vorbehalten hat, ein Urteil keinesfalls anzuerkennen, wenn es der eigenen Rechtsordnung widerspricht.

Diese bilateralen Vollstreckungsverträge sind allesamt noch in Kraft. Mit vielen Staaten sind sie allerdings nur mehr auf Altfälle anwendbar, denn zwischenzeitlich gibt es auch diverse multilaterale Übereinkünfte und europäische Verordnungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, welche die bilateralen Vorschriften zwischen verschiedensten Staaten zu einem großen Teil ersetzt haben.

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