Aktuelles aus Recht und Justiz

Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse

Wenn zu befürchten ist, dass der Insolvenzantrag z.B. gegen eine GmbH durch einen der Gläubiger mangels Masse abgewiesen wird (vgl. § 26 InsO), dann bleibt die bange Frage, was nun zu tun ist.

Wenn zu befürchten ist, dass der Insolvenzantrag z.B. gegen eine GmbH durch einen der Gläubiger mangels Masse abgewiesen wird (vgl. § 26 InsO), dann bleibt die bange Frage, was nun zu tun ist.

Nach dem Scheitern der gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten, wenn die Abweisung mangels Masse rechtskräftig wird, ergeben sich folgende weitere rechtliche Konsequenzen:

  1. Eintrag nach § 26 Abs. 2 InsO.
    Das Gericht, das die Insolvenz mangels Masse abgewiesen hat, trägt alle Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag abgewiesen worden ist, in ein Schuldnerverzeichnis ein (Schuldnerverzeichnis).
    Die Frist zur Löschung dieses Eintrags beträgt in Abweichung von der regulären Löschungsfrist fünf Jahre.

  2. Öffentliche Bekanntmachung.
    Der Beschluss wird nach § 30 InsO öffentlich bekannt gemacht.

  3. Vollstreckungsschutz entfällt.
    Der bisherige Vollstreckungsschutz, den das Insolvenzverfahren eigentlich gewährt, entfällt mit der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses.

  4. Insolvenzvermerk im Handelsregister und Auflösung der Gesellschaft.
    § 31 Ziffer 2 InsO beinhaltet eine Mitteilungspflicht des abweisenden Beschlusses an das Registergericht. Erst wenn die Gesellschaft sowohl im Register gelöscht wird als auch kein Vermögen mehr besteht (Lehre vom Doppeltatbestand), ist die Gesellschaft insgesamt beendigt.
    Wenn der Schuldner eine juristische Person ist oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wird diese durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst. Die Gesellschaft wird dann von Amts wegen gelöscht. Das gilt aber nur für Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist.

  5. Pflichten und Risiken des Geschäftsführers.
    Nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, verbunden mit einer Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, muss der alte Geschäftsführer die Geschäfte wieder aufnehmen.
    Denkbar ist ein Liquidationsvergleich für alle Gläubiger. Sofern eine Einigung mit den Gläubigern nicht möglich ist, sollte er normaler Weise die Gesellschaft liquidieren. Dazu gehört auch, dass weitere Schreiben der GmbH den Zusatz i.L. aufweisen sollten. Auch wenn der Grundsatz der Gläubigerbenachteiligung nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nicht mehr gelten soll, so wäre doch eine faire, quotenmäßige Behandlung aller Gläubiger zu empfehlen.
    Eine beachtliche Gefahr besteht in dieser Situation, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung ermittelt, und dass der Geschäftsführer auch persönlich wegen sämtlicher in dieser Phase verursachten Schulden der Gesellschaft von den Gläubigern in die Haftung genommen wird.

Ein Anruf bei der Anwaltshotline dürfte sich hier allemal rentieren.

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