Aktuelles aus Recht und Justiz

Auslandsvollstreckung in Europa aus Titeln anderer EU-Staaten

Die Zwangsvollstreckung einer zivilrechtlichen Forderung ist im Ausland in den überwiegenden Fällen möglich.

Die Zwangsvollstreckung einer zivilrechtlichen Forderung ist im Ausland in den überwiegenden Fällen möglich.

Im gesamten EU-Raum ist sie einfach, in den übrigen europäischen Staaten zumeist problemlos.

Es ist stets darauf zu achten, wie der zu vollstreckende Titel entstanden ist und wo er dann ggf. erleichtert vollstreckt werden kann.

Soweit keine EU-Verordnungen eine direkte Vollstreckung ermöglichen, ist eine Vollstreckung in einem anderen Land nur nach Anerkennung (Exequatur) möglich, was innerhalb der EU und den Mitgliedsstaaten des Lugano-Übereinkommens durch ein vereinfachtes Exequaturverfahren erfolgt.

Zur Beauftragung der Vollstreckung im Ausland müssen allerdings verschiedene Urkunden vorlegt werden.

1."Unbestrittene Forderung" Sofern im Inland ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde und das Gericht dafür nach der EuGVO zuständig war und die Forderung als "unbestritten" gilt, kann beim inländischen Entscheidungsgericht nach der Verordnung (EU) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) nach Art. 6 ein Europäischer Vollstreckungstitel beantragt werden. Unbestritten im Sinne der Verordnung ist eine Forderung dann, wenn der Schuldner anerkannt hat, einem Vergleich zugestimmt hat, dem Verfahren nicht widersprochen oder sich gar nicht eingelassen hat, wobei allerdings Mindestvorschriften der Zustellung zu beachten sind. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt das Gericht den Europäischen Vollstreckungstitel mit Formblatt in seiner Sprache aus. Aus dieser Bestätigung wird vollstreckt, nicht aus dem Titel selbst und zwar in allen EU-Staaten (außer Dänemark) in direkter Weise. Für Nicht-EU-Staaten und Dänemark handelt es sich um eine normale Titulierung eines EU-Staates.

  1. EU-Verfahren Entscheidungen nach EuGFVO, EuMVVO, EuEheVO (nur Entscheidungen nach dem HKÜ) und nach der EuUntVO bedürfen innerhalb der EU (ohne Dänemark) keiner Anerkennung, sie sind direkt vollstreckbar. Für Nicht-EU-Staaten und Dänemark handelt es sich jedoch um eine normale Titulierung eines EU-Staates.

3.Titel anderer EU-Ländern, inklusive Dänemark Darunter fallen alle Entscheidungen aus einem EU-Land. Die Vollstreckung erfolgt mit Exequaturverfahren. In Dänemark nach der EuGVO, in Lugano-Staaten nach dem LugÜ.

  1. Aus Titeln der Lugano-Staaten Eine Vollstreckungserleichterung besteht in allen EU-Staaten und allen Lugano-Staaten durch Exequatur nach dem LugÜ.

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