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Unwirksame Klauseln im Bankrecht

Unwirksame Klauseln im Bankrecht

Im Folgenden befinden sich die wichtigsten unwirksamen Klauseln nach der Rechtsprechung der letzten Zeit: 1. Darlehensbearbeitungsgebühr Inhalt der unwirksamen Klausel: "für die Führung des Darlehenskontos werden monatliche Gebühren erhoben" Urteil 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) vom 07. Juni 2011 (Aktenzeichen XI ZR 388/10). Begründung: Die Bank führt diese Darlehenskonten im Eigeninteresse und darf darum dafür keine Bearbeitungsgebühr von den Kunden verlangen. 2. Entgeltklausel Unwirksam ist auch die Entgeltklausel einer Bearbeitungsgebühr. Die unwirksame Klausel lautet: "Es wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben in Höhe von zwei Prozent vom Kreditvertrag, mindestens aber Euro 50,00". BGH, XI ZR 452/11 vom 20. August 2012 (nach Rücknahme der Revision somit vom BGH selbst nicht inhaltlich entschieden) Vorinstanzen LG Leipzig - Urteil vom 11. Februar 2011 - 8 O 2799/10 OLG Dresden - Urteil vom 29. September 2011 - 8 U 562/11 veröffentlicht in: WM 2011, 2320 Begründung: Verstoss gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3. Auslagenersatzklausel Die (unwirksame) Auslagenersatzklausel lautet: "Auslagen Die Bank/ Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse/Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)." BGH, 9. Zivilsenat, Urteil v. 8.5.2012 - Az. XI ZR 61/11, XI ZR 55/ 08 und XI ZR 78/08). Begründung: Teil 1: Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB "Nach § 670 BGB kann der Beauftragte nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Diese Einschränkung sieht die streitige Klausel nicht vor." Teil 2: Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB: "Solche Klauseln sind kontrollfähig, durch die allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abgewälzt werden. Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufwendungsersatz nur zum Zwecke der Ausführung des Auftrags (§ 670 BGB) bzw. nur dann verlangt werden kann, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, kommt darin nicht zum Ausdruck." Insgesamt: es mag sich lohnen, die Bankverträge einmal daraufhin durchzugehen.

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