Aktuelles aus Recht und Justiz

Pflegeverpflichtung höchstpersönlicher Natur?

Häufig übertragen Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte, meist eine Immobilie gegen die Verpflichtung, sie im Alter bis ans Lebensende zu pflegen.

Häufig übertragen Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte, meist eine Immobilie gegen die Verpflichtung, sie im Alter bis ans Lebensende zu pflegen. Gemeint ist mit der Pflegeverpflichtung in der Regel die persönliche Pflege. Wie sieht die Situation aus, wenn das pflegeverpflichtete Kind vor den Eltern stirbt? Dann greift grundsätzlich die Erbfolgeregelung ein. In Deutschland gilt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge, d.h. der oder die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Erbe hat also eine zu Lebzeiten übernommene Pflegeverpflichtung des Erblassers zu erfüllen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind. Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 21.01.2010 (AZ 8 O 460/05). In diesem Fall hatte die Tochter durch notarielle Vereinbarung die lebenslange Pflege ihrer Mutter übernommen. Im Gegenzug hatte die Mutter ihrer Tochter das Familienwohnhaus zu Eigentum übertragen. Leider verstarb die Tochter vor ihrer Mutter und wurde von ihrem Ehemann beerbt, der natürlich im Zuge des Erbfalls Eigentümer des Familienheimes wurde. Die Mutter verlangte nun von ihrem Schwiegersohn die Erfüllung der Pflegeverpflichtung, der er nicht nach kam. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Pflegedienste seien höchstpersönlicher Natur und könnten nur von der Tochter, seiner Ehefrau erbracht werden, die aber verstorben war. Dem ist das Gericht nicht ganz gefolgt. Das Gericht hat der Mutter der verstorbenen Tochter gegenüber deren Ehemann/Witwer einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der ersparten Aufwendungen, die bei der häuslichen Pflege seiner Schwiegermutter geschuldet gewesen wären und die zumindest der Stufe 1 der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen, zugesprochen. Dies waren ca. 225,00 EUR /mtl.

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