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Nürnberg (D-AH) - Wird in mehreren Häusern einer Straße über längere Zeit hinweg ohne ausreichende rechtliche Grundlage nur ein Teil der Fernwärmekosten bezahlt, darf der Energielieferant bei erheblichen Zahlungsrückständen die Wärmezufuhr schließlich abstellen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Az. 7 W 82/07). Zwar sei der Ausfall der Heizung eine unzumutbare Härte für die Mieter der kaltgestellten Wohnungen, doch Vertragspartner des Versorgungsunternehmens sei nun mal die von der Sperrung persönlich nicht betroffene Vermieterin, deren Antrag auf eine einstweilige Verfügung deshalb zurückgewiesen wurde. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, monierte die Vermieterin mehrerer Häuser in Oranienburg die angestiegenen Fernwärme-Preise und bezahlte die Jahresabrechnung 2006 und die Abschlagszahlungen für die Monate März bis Juni 2007 nur noch unvollständig. Als der Zahlungsrückstand auf knapp 10.000 Euro angestiegen war, machte der Lieferant seine mehrfachen Drohungen wahr und drehte den Energiehahn zu. Zu Recht. Denn die Kritik an den gestiegenen Preisen ging schon deshalb daneben, weil der Versorger und die Vermieterin seinerzeit eine automatische Preisgleitklausel vereinbart hatten, bei der alle Preisänderungen nach einer genau festgelegten mathematischen Formel berechnet werden. Im Übrigen betrug der Preisanstieg für die teilweise mit Erdgas erzeugte Fernwärme weniger als 5 Prozent, während in dieser Zeit die Preise für das Gas um 10 Prozent gestiegen waren. Insofern blieb für die Richter nicht nachvollziehbar, warum es sich in diesem Fall um eine unbillige Preisanpassung handeln solle.  | Jetzt anrufen unter0900-1 875 000-903 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen |  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. | |
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