Corona Reiserecht: Die Wichtigsten Infos für Reisende

Wann können Reisebuchungen kostenfrei storniert werden? Welche Folgen haben internationale Einreisesperren? Die wichtigsten reiserechtlichen Fragen rund um die Corona-Pandemie beantworten wir hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Testpflicht für Reiserückkehrer seit 1. August

Seit 1. August 2021 müssen Reiserückkehrer nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorlegen. Dabei ist unerheblich, aus welchem Land sie einreisen und mit welchem Verkehrsmittel. Ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren, vollständig Geimpfte und Genesene.


Unverändert bleibt die Regelung für die sogenannten Virusvariantengebiete: Wer aus einer solchen Region einreist, braucht einen negativen Coronatest. Das gilt auch für Geimpfte und Genesene. Auch die verpflichtende 14-tägige Quarantäne für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten gilt weiterhin.

Corona-Tests und Quarantäne für Reiserückkehrer

Grundsätzlich muss hier unterschieden werden, wohin die Reise führte. Dies ist ausschlaggebend dafür, welche Regeln gelten. Es wird unterschieden in Hochrisiko- beziehungsweise Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete. Das RKI führt eine Liste über die aktuellen Risikogebiete (www.rki.de/risikogebiete).

Hochrisiko-/Hochinzidenzgebiete:

Hochrisikogebiete sind Regionen, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit Corona besteht. Dort sind beispielsweise die Fallzahlen oder die 7-Tage-Inzidenz sehr hoch. Aber auch Regionen in denen wenig getestet wird und dennoch viele Tests positiv ausfallen, können als Hochinzidenzgebiete gelten.

Für Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet gilt:

  • Bereits vor der Ankunft in Deutschland müssen Einreisende eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen.
  • Reisende müssen grundsätzlich schon bei der Einreise einen negativen Coronatest vorweisen können. Auch die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ist möglich. Wird der Nachweis bereits vor der Einreise übermittelt, ist keine Quarantäne notwendig.
  • Direkt nach der Einreise müssen sie sich 10 Tage lang in häusliche Isolation begeben.
  • Die Quarantäne können Reisende vorzeitig beenden, wenn sie einen Impf- oder Genesenennachweis über das Einreiseportal übermitteln. Auch durch einen negativen Coronatest besteht ab dem fünften Tag die Möglichkeit, sich aus der Quarantäne „freizutesten“. Kinder unter 12 Jahren können die Quarantäne ohne Test bereits nach 5 Tagen beenden.

Virusvariantengebiete:

Virusvariantengebiete sind Risikogebiete, in denen eine Variante des Sars-CoV-2-Virus verbreitet auftritt, die in Deutschland nicht gleichermaßen verbreitet ist und von der vermutlich ein besonderes Risiko ausgeht. Zu diesen Risiken gehören zum Beispiel eine leichtere Übertragbarkeit, eine schnellere Ausbreitung der Infektionen, schwerere Krankheitsverläufe oder eine abgeschwächte Wirkung von Impfungen und Immunität.

Für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet gilt:

  • Bereits vor der Ankunft in Deutschland müssen Einreisende eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen.
  • Reisende müssen grundsätzlich schon bei der Einreise einen negativen Coronatest vorweisen können.
  • Direkt nach der Einreise müssen sie sich 14 Tage lang in häusliche Isolation begeben.
  • Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet ist ein „freitesten“ oder die Verkürzung der Quarantäne durch Impf- oder Genesenennachweise nicht möglich.
  • Für Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten gilt, mit wenigen Ausnahmen,  ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

 

Weitere Informationen: Aktuelle Informationen für Reisende

Allgemeine Informationen zu Corona-Tests für Reiserückkehrer finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.


Corona und Pauschalreisen: Gutschein-Lösung mit staatlicher Garantie

Die Corona-Krise hat kaum eine Branche so hart getroffen wie den Tourismussektor. Lange Zeit wurde daher diskutiert, ob Reiseveranstalter ihren Kunden einfach Gutscheine statt einer Rückerstattung anbieten können. Da eine derartige Lösung jedoch mit europarechtlichen Regelungen kollidiert, musste ein Kompromiss her: Reiseveranstalter dürfen Ihren Kunden nun Gutscheine anbieten, doch müssen Kunden diese nicht akzeptieren. Darüber hinaus sollen nicht eingelöste Gutscheine Anfang 2022 automatisch erstattet werden. Die Reiseveranstalter erhalten somit eine Art Kredit von Ihren Kunden.

Genauere Informationen zur Gutschein-Lösung finden Sie hier: Corona und Pauschalreisen: Muss ich einen Gutschein akzeptieren?


Können Betroffene eine bereits gebuchte Reise stornieren?

Kunden können eine Reise grundsätzlich jederzeit stornieren. Normalerweise fallen dafür aber Gebühren an. Das gilt allerdings nicht, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen – also Umstände, die der Reisende nicht zu verantworten hat, die die Reise beeinträchtigen und auch durch besondere Vorsicht und Vorbereitung nicht aus der Welt zu schaffen sind (§ 651h BGB). Der Ausbruch der Corona-Pandemie fällt in diese Kategorie. Das bestätigt auch die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Aber Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für Pauschalreisen.

Eine Reise gilt als Pauschalreise, wenn mindestens zwei Reiseleistungen beim selben Anbieter zusammen gebucht wurden. Wer also zum Beispiel Hotel und Flug zusammen bucht, ist Pauschalreisender. Wer Hotel und Flug getrennt bucht - zum Beispiel, um so Geld zu sparen - gilt als Individualreisender. Individualreisende sind allerdings weit schlechter abgesichert. Wollen Sie eine Reise aus Angst vor der Corona-Epidemie stornieren, sind sie auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen.

Allerdings ist eine kostenfreie Stornierung auch für Pauschalreisende nur unter zwei Bedingungen möglich:

  • Die Reise gilt als unzumutbar - etwa, weil sie in eine direkt vom Virus betroffene oder unmittelbar benachbarte Region führt oder die Einreise unmöglich ist. Gemeinhin gelten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes als "Beweis", dass die Reise unzumutbar ist. Am 17. März 2020 hat das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung für alle Staaten der Welt ausgerufen (galt bis 14. Juni 2020). Nicht notwendige, touristische Reisen sollen ab sofort unterbleiben. Kunden, die in der nächsten Zeit eine Pauschalreise ins Ausland antreten wollten, können diese jetzt also in jedem Fall kostenfrei stornieren.
  • Der Virus muss zum Reisezeitpunkt eine Bedrohung sein. Reisen für die nächsten Wochen fallen darunter und können entsprechend kostenfrei storniert werden. Reisen, die erst für einen späteren Zeitraum in diesem Jahr geplant sind, sind davon aber unter Umständen (noch) nicht umfasst. Viele Anbieter bieten aber kulante Storno- oder Umbuchungsmöglichkeiten auch für Reisen an, die erst in einigen Monaten starten sollten.

Gut zu wissen: Reisende können unter den oben genannten Voraussetzungen ihre Reise kostenfrei stornieren und erhalten folglich den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Ein zusätzlicher Schadenersatz, etwa wegen entgangener Urlaubsfreuden, kommt dagegen nicht in Betracht, weil kein Verschulden des Veranstalters vorliegt.

Übrigens: Wenn der Reiseveranstalter selbst die Reise absagt, haben Betroffene natürlich ebenfalls Anspruch auf eine Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises. Bei Individualreisen gilt das aber nur für den konkret abgesagten Reiseteil. Ein Beispiel: Erwin P. wollte nach China reisen. Sein Flug wurde abgesagt, weil es für seine Zielregion eine Einreisesperre gibt. Das Geld für den Flug bekommt er von der Airline zurück. Das Hotel, das er separat über ein Online-Portal gebucht hat, ist davon aber nicht betroffen. Er muss dort die Buchung extra stornieren und zahlt dafür gegebenenfalls Stornogebühren.

Gut zu wissen II: Kreuzfahrten und Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten, gelten laut Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland übrigens auch als Pauschalreisen.

Dürfen Betroffene Restzahlungen für demnächst anstehende Reisen zurückhalten?

Diese Frage ist pauschal nur schwer zu beantworten. Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts galt nur bis einschließlich 14. Juni 2020. Darauf können sich Betroffene also nicht berufen, um Restzahlungen für spätere Reisen zurückzuhalten.

Reisende haben in diesem Fall zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können vom Vertrag zurücktreten, die Buchung also stornieren, müssen dann aber unter Umständen Stornogebühren zahlen. Dafür entfallen die Restzahlungen des Reisepreises.
  2. Wollen sie die Buchung aufrecht erhalten, können Reisende versuchen, ein Zurückbehaltungsrecht für die Restzahlung durchzusetzen. Dabei könnten Betroffene argumentieren, dass die Durchführbarkeit der Reise in Frage steht. Ob sich diese Rechtsauffassung allerdings auch gerichtlich durchsetzen lässt, ist nicht klar.

Sehr wahrscheinlich werden Reiseveranstalter die Zurückbehaltung nicht einfach akzeptieren. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass der Kunde mit einer Mahnung zur Zahlung gezwungen werden soll. Dann bleiben drei Möglichkeiten:

  1. Die Buchung stornieren. Dann entfällt die Restzahlung, unter Umständen werden aber Stornogebühren fällig.
  2. Die Buchung aufrecht erhalten und die Restzahlung leisten (gegebenenfalls zuzüglich Mahngebühren).
  3. Den Zurückbehaltungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Praxistipp: Ein Kompromiss könnte darin liegen, die Restzahlungen (im besten Fall sogar den gesamten Reisepreis) per Kreditkarte zu begleichen. Unter Umständen können Kunden dann das Chargebackverfahren nutzen, wenn die Reise doch nicht stattfindet. Beim Chargeback ist die Bank beziehungsweise das Kreditinstitut, das die Kreditkarte ausgegeben hat, verpflichtet, die Zahlung zu erstatten, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wurde.


Welche Ansprüche haben Reisende, die ihre Reise selbst storniert haben, bevor es eine offizielle Reisewarnung für ihr Reiseziel gab?

Diese Frage ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich zu beantworten. Es kommt auf die Umstände an:

  • Wohin sollte die Reise gehen?
  • Wann sollte die Reise stattfinden?
  • Wann hat der Betroffene storniert?
  • Hat der Anbieter ihm eine kostenlose Umbuchung angeboten statt der Stornierung?
  • Wie waren die Zustände am Reiseziel zum Zeitpunkt der Reise?

Grundsätzlich gilt: Herrschten zum Reisezeitpunkt am Reiseziel oder zumindest in unmittelbarer Nähe bereits Umstände, die bereits verhinderten, dass die Reise planmäßig durchgeführt werden konnte, so kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung (also Stornogebühren) für die Stornierung verlangen. Waren in der Gegend also zum Beispiel schon Ausgangs- oder Einreisesperren verhängt oder waren öffentliche Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten wegen der Pandemie geschlossen, kann das ein Indiz sein, dass die Corona-Pandemie auch ohne offizielle Reisewarnung die Reise bereits undurchführbar beziehungsweise unzumutbar gemacht hat. In diesem Fall darf der Reisende kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten, muss bei einer Stornierung also keine Gebühren zahlen.

Allerdings muss das, wie gesagt, in jedem Fall einzeln beurteilt werden.


Welche Konsequenzen haben die Einreisesperren, die viele Länder verhängt haben?

Kann die Reise wegen einer Einreisesperre nicht stattfinden, erhalten Betroffene ihr Geld zurück. Wichtig: Das gilt sowohl für Pauschalurlauber als auch für Betroffene, die nur einen Flug gebucht haben. Wenn sie wegen der Corona-Fälle in einem Land nicht einreisen können, kann ihre Reise faktisch nicht durchgeführt werden. Damit ist der Reiseveranstalter beziehungsweise die Airline in der Pflicht, die bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten. Dabei ist nicht wichtig, ob es ein rigoroses Einreiseverbot gibt oder Reisende nur einreisen dürfen, wenn sie im Land 14 Tage nachweislich in häuslicher Quarantäne verbringen. Beides macht die Einreise für einen normalen Urlauber oder Dienstreisenden unmöglich, weshalb die oben genannten Regelungen greifen. 

Wichtig: Das betrifft oft nicht nur den direkten Flug. Auch wer bei der Anreise in einem der Länder umsteigen musste oder sich dort auch nur innerhalb der letzten Zeit aufgehalten hat, kann von einer Einreisesperre betroffen sein.

Reisende, die in den nächsten Wochen eine Reise ins Ausland gebucht haben, sollten also vor Reiseantritt zunächst folgende Fragen klären:

  • Gibt es für mein Zielland eine Einreisesperre? Erstinformationen finden Betroffene auf den Länderseiten des Auswärtigen Amtes, genaue Auskünfte bekommen sie bei den jeweiligen Ländervertretungen in Deutschland.
  • Passiere ich bei meiner Anreise ein Land oder eine Region, die als Risikogebiet gelten und deshalb bei der Einreise Probleme bereiten können?
  • War ich in den vergangenen Monaten in einem solchen Land oder einer solchen Region?
  • Findet meine Reise / mein Flug überhaupt statt? Viele Reiseanbieter und Fluggesellschaften stornieren Flüge, weil die Angst vor dem Virus und die Einreisesperren zu vielen Stornierungen führen. Ob ihre Reise stattfindet, können Reisende herausfinden, indem sie sich mit ihrer Buchungsnummer auf der Website der Airline einloggen.

Reisende, die von den Einschränkungen betroffen sind, sollten sich mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter (im Fall einer Pauschalreise) in Verbindung setzen.

Achtung: Bei Pauschalreisen kümmert sich in diesen Fällen der Reiseveranstalter auch um verbundene Buchungen wie Hotel und Transfers. Individualreisende müssen sich selbst darum kümmern, dass auch diese Leistungen storniert werden.

Gut zu wissen: Einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung haben Reisende, die aus oben genannten Gründen auf ihre Reise verzichten müssen, nicht. Hier kann sich der Veranstalter beziehungsweise die Fluglinie auf außergewöhnliche Umstände berufen.


Wann greift die Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung greift immer dann, wenn der Reisende erkrankt und die Reise aus diesem Grund nicht antreten kann. Als Beweis ist ein ärztliches Attest nötig. In diesem Fall erstattet die Reiserücktrittsversicherung die Kosten für die Stornierung.

Die Reiserücktrittsversicherung springt nicht ein, wenn Reisende den Urlaub aus Angst vor einer Infizierung stornieren möchten.

Vorsicht: Reisende sollten einen genauen Blick auf die Versicherungskonditionen werfen. Häufig zählt eine Pandemie zu den Ausschlussgründen. Am 11. März hat die Weltgesundheitsorganisation WHO Covid-19 offiziell zu einer Pandemie erklärt.


Individualreisen: Können Hotelbuchungen storniert werden?

Während Pauschalreisende ihr Geld im Falle einer Einreisesperre oder offiziellen Reisewarnung in aller Regel zurückbekommen, gestaltet sich die Situation bei Individualreisenden etwas komplizierter. Gerade Urlauber, die in den nächsten Wochen nach Italien reisen wollten und Hotel und Anreise getrennt voneinander gebucht haben, sind verunsichert.

Nach deutschem Recht gilt: Eine individuell gebuchte Unterkunft muss nicht bezahlt werden, wenn sie nicht genutzt werden kann. Liegt das Hotel im Sperrgebiet, ist die Unterkunft nicht erreichbar und Reisende können kostenfrei stornieren. Das gilt allerdings nur, wenn das deutsche Recht auch greift. Betroffene, die ihre Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben, sind dem Recht des jeweiligen Landes unterworfen. Aktuell ist noch nicht absehbar, ob Zahlungen in diesem Fall zurückerstattet werden müssen.

Reisende, die ihr Hotel über internationale Online-Portale gebucht haben, erhalten dort meist weiterführende Informationen. 


Was gilt bei Ferienwohnungen?

Vorab: Grundsätzlich werden Buchungen von Ferienwohnungen nicht anders behandelt als Hotelbuchungen. Es gelten also die vorab genannten Bedingungen für Individualreisen, wenn Kunden nur die Ferienwohnung bei ihrem Anbieter gebucht haben. Gleichermaßen gelten die Regeln für Pauschalreisen, wenn nicht nur die Übernachtung, sondern mindestens eine weitere Reiseleistung beim selben Anbieter gebucht wurde.

Trotzdem tauchen jetzt bei einigen Verträgen über die Buchung einer Ferienwohnung AGB-Klauseln auf, die Reisenden Sorge bereiten: Darin heißt es, die Stornierung wegen einer Pandemie sei ausgeschlossen. Kunden, die zum Beispiel für die Osterferien ein Ferienhaus gebucht haben, es aber wegen der Corona-Krise nicht nutzen können, müssten so trotzdem den Reisepreis zahlen. Diese Art Klauseln sind rechtlich unwirksam!

Es ist nicht erlaubt, das wirtschaftliche Risiko allein auf den Reisenden abzuwälzen, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann. Die Schließung aller Geschäfte und das Verbot touristischer Übernachtungen verhindert aber, dass der Vermieter der Ferienwohnung seine Vertragsleistung erbringen kann. Die Folgen kann er nicht allein dem Reisenden anlasten. Das widerspricht der gesetzlichen Wertung der Risikoverteilung.

Fazit: Auch Vermieter und Vermittler von Ferienwohnungen müssen ihren Kunden eine kostenlose Stornierung ermöglichen und bereits gezahltes Geld erstatten, wenn die Nutzung der Ferienwohnung wegen der Corona-Pandemie nicht möglich ist.


Gibt es eine Entschädigung bei Flugausfällen?

Reisende können gebuchte Flüge umbuchen und auf ein späteres Datum verschieben. Alternativ können Reisende ihre Flüge stornieren und den Ticketpreis so zurückerhalten. Ob auch ein Anspruch auf Entschädigung besteht, hängt von vielen Faktoren ab. Streicht die Airline den Flug aus betriebswirtschaftlichen Gründen und werden Reisende weniger als 14 Tage vor geplantem Abflug darüber informiert, kann ein Entschädigungsanspruch gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung gegeben sein. Informiert die Airline mehr als zwei Wochen im Voraus, entfällt der Entschädigungsanspruch. Viele Fluggesellschaften berufen sich allerdings momentan auf die sogenannten „außergewöhnlichen Umstände“. Sie erklären, dass auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen gestrichene Flüge im Endeffekt auf die Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen seien und entsprechend keine Entschädigung gezahlt werden muss.

Wird ein Flug gestrichen, weil er aufgrund einer Einreisesperre nicht durchgeführt werden kann, entfällt der Anspruch auf Entschädigung.

Die Bundesregierung hat am 31. Juli 2020 eine Kompromisslösung in Bezug auf die heftig diskutierte Gutscheinlösung verabschiedet: Reiseanbieter und Fluggesellschaften dürfen für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden, Gutscheine anbieten. Diese können Reisende bis zum 31. Dezember 2021 einlösen. Werden die Gutscheine nicht eingelöst, erhalten Reisende 2022 ihr Geld zurück. Zusätzlich dazu springt die Bundesregierung mit einer Garantie ein: Sollte der Reiseanbieter infolge der Corona-Pandemie Insolvenz anmelden müssen und das Geld entsprechend nicht mehr zurückerstatten können, erhalten Reisende die Erstattung von der Bundesregierung. Mit dieser freiwilligen Lösung will die Bundesregierung die angeschlagene Tourismusbranche unterstützen.


Was gilt bei Kreuzfahrten?

Da eine Kreuzfahrt Beförderung und Unterbringung in einem beinhaltet, ist sie reiserechtlich mit einer Pauschalreise gleichzusetzen.

Viele Kreuzfahrtveranstalter bieten aktuell die kostenlose Stornierung oder Umbuchung an. Grundsätzlich darf der Veranstalter keine Stornokosten verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände am Zielort zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Werden Fahrten gänzlich abgesagt, erhalten Reisende ihr Geld zurück.

Entscheiden sich Reisende dafür, an der Kreuzfahrt teilzunehmen, kann unter Umständen Anspruch auf Reisepreisminderung bestehen. Dies gilt etwa dann, wenn die Route maßgeblich geändert wird und Zielhäfen nicht angesteuert werden können. Der Prozentsatz der Reisepreisminderung orientiert sich an der Würzburger Tabelle. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche für verlorene Urlaubszeit oder Ähnliches entfallen bei außergewöhnlichen Umständen.



Kapazitäten in der Kanzlei frei?

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice