Corona und Großveranstaltungen: Welche Rechte Verbraucher jetzt haben

Großveranstaltungen sind deutschlandweit vorerst abgesagt. Doch bekommen Betroffene dafür jetzt auch ihr Geld zurück oder gilt "höhere Gewalt"? Und müssen Kunden einen späteren Ausweichtermin einfach akzeptieren? Diese und andere Rechtsfragen zum Thema "Corona-Pandemie und Großveranstaltungen" beantworten wir hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kontaktbeschränkungen verschärft

Durch die bundesweit geltenden Kontaktbeschränkungen und den Lockdown sind Veranstaltungen in Deutschland vorerst meist nicht mehr möglich.

Verbraucher müssen Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen akzeptieren

Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, dass die Rückerstattung bei coronabedingt ausgefallenen Veranstaltungen regelt. Der Bundesrat hat dem Gesetz ebenfalls zugestimmt.

Was sieht das Gesetz für abgesagte Veranstaltungen vor?

Veranstalter sind nicht verpflichtet Kunden in Geld zu entschädigen, wenn Veranstaltungen wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden müssen. Stattdessen dürfen sie den Verbrauchern einen Wertgutschein übermitteln. Der muss sich aber an bestimmte Bedingungen halten:

  • Der Gutschein darf nicht auf eine eventuelle Nachholveranstaltung beschränkt sein. Vielmehr muss es sich um einen reinen Wertgutschein handeln, den der Kunde für alle Veranstaltungen des Veranstalters einlösen kann.
  • Der Wert des Gutscheins muss den Eintrittspreis inklusive aller Vorverkaufsgebühren umfassen.

Das Gesetz gilt nur für Eintrittskarten oder Teilnahmeberechtigungen, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Danach seien die pandemieartige Ausbreitung des Coronavirus und dessen Folgen für das gesellschaftliche Leben weithin bekannt gewesen. Veranstalter, die trotzdem weiter Eintrittskarten verkauft haben, haben daher kein besonderes Recht, vor Rückerstattungen geschützt zu werden.

 

Müssen Verbraucher die Gutscheine akzeptieren?

Ja. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ein Gutschein unzumutbar ist. So erklären die Verbraucherzentralen: „Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie als Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollten und einen Nachholtermin nur wahrnehmen könnten, wenn Sie dafür hohe Reisekosten in Kauf nähmen.“ In diesen Fällen dürfen Verbraucher sofort auf Auszahlung des Kartenpreises bestehen.

Gilt die Gutscheinregelung nur für Großveranstaltungen?

Nein. Sie gilt für alle Veranstaltungen, sogar für zum Beispiel Sprach- oder Sportkurse. Wenn die Eintrittskarte oder Nutzungsberechtigung mehreren Veranstaltungen umfasst und konnte oder kann nur ein Teil davon stattfinden, bekommt der Kunde einen Anteil des Kaufpreises als Gutschein. Hat ein Verbraucher beispielsweise für 150€ einen dreiteiligen Sprachkurs gebucht, so erhält er einen Gutschein über 100€, wenn zwei der drei Termine ausfallen. Auch Saison-, Monats-, Jahres- oder Dauerkarten für Fans eines Sportvereins könnten auf diese Weise zumindest teilweise durch einen Gutschein kompensiert werden. Veranstaltungen mit beruflichem Kontext wie Seminare, Fortbildungen oder Fachmessen sind davon nicht betroffen.

 

Müssen Verbraucher die Gutscheine einlösen?

Nein, wer seinen Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 einlöst, der kann vom Veranstalter die Auszahlung des Gutscheins verlangen. Verbraucher müssen also nicht völlig auf ihr Geld verzichten. Jedoch gewähren sie dem Veranstalter damit gezwungenermaßen einen Zahlungsaufschub. So will die Bundesregierung verhindern, dass Veranstalter pleitegehen, wenn sie sofort alle Kunden entschädigen müssen.

 

Gut zu wissen: Eine ähnliche Regelung war auch für ausgefallene Reisen geplant. Die Bundesregierung hatte dabei aber auf die Einschätzung der EU zu den Plänen gewartet und der zuständige EU-Kommissar hat ihr jetzt eine Abfuhr erteilt: „Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass nationale Entscheidungen im Einklang mit dem EU-Recht stehen – und das lässt dem Verbraucher die Wahl zwischen Gutscheinen und der Rückerstattung der Kosten“, zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Das gelte auch für Ausnahmesituationen wie die Corona-Pandemie.

Müssen Betroffene einen Ausweichtermin für abgesagte Veranstaltungen akzeptieren?

Nein! Wenn ein Konzert oder ähnliches wegen der Corona-Pandemie verschoben wird, Betroffene am neuen Termin aber zum Beispiel keine Zeit haben, können sie ihr Geld zurückverlangen. Einen Ausweichtermin kann der Veranstalter zwar anbieten, er kann die Kunden aber nicht zwingen, diesen auch zu akzeptieren.

Gut zu wissen: Laut Verbraucherzentrale gilt das nur, wenn die Tickets auf einen bestimmten Termin ausgestellt waren, der nun nicht stattfinden kann. Bei Veranstaltungsgutscheinen, die sie für einen beliebigen Termin einlösen können oder bei Tickets, auf denen mehrere Alternativtermine oder ein Veranstaltungszeitraum genannt werden, können andere Regelungen gelten. In diesen Fällen sollten Betroffene sich direkt mit dem Veranstalter in Verbindung setzen, um möglichst eine einvernehmliche Regelung zu treffen.


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