Corona Familienrecht: Was Familien jetzt wissen müssen

Auch auf das Zusammenleben von Familien wirkt sich die Corona-Krise aus. Gerade wenn die Eltern getrennt leben, stellen sich in dieser Situation ganz neue Fragen zu Umgangsrecht und Unterhalt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Umgangsrecht und Corona

Umgangsregelungen sorgen auch ohne Corona nicht selten für Streit bei getrennt lebenden Eltern.

Trotzdem sollen die Besuche auch in Zeiten der Corona-Krise wie gewohnt und festgelegt durchgeführt werden. Gerade jetzt, da Schulen und Kitas geschlossen bleiben, brauchen Kinder, laut Empfehlung von Jugendämtern, wenigstens im familiären Umfeld gewohnte Alltagsstrukturen.

Die bloße Befürchtung, dass das Kind gefährdet sein könnte, ist kein Grund, dem anderen Elternteil den Umgang zu verweigern. Dies bestätigte das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 08.07.2020. Es kann von Elternteilen auch nicht verlangt werden, dass sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, nicht am Coronavirus erkrankt zu sein.

Das Umgangsrecht soll nur dann befristet ausgesetzt werden, wenn der Umgangsberechtigte oder eine im Haushalt lebende Personen infiziert ist. Auch, wenn der Elternteil längeren Kontakt zu einer infizierten Person hatte oder selbst Symptome zeigt, können Besuche für eine gewisse Zeit ausgesetzt werden. Ist das Kind erkrankt, sollen Besuche auch ausgesetzt werden.


Kurzarbeitergeld und Unterhalt

Da viele Unternehmen wegen des Coronavirus und dessen Auswirkungen derzeit ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken, stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob wegen der finanziellen Einbußen Unterhaltszahlungen gekürzt oder eingestellt werden können.

Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt oder nicht.

Liegt kein Unterhaltstitel vor, kann der Unterhalt angepasst werden. Betroffene können versuchen, eine angemessene Einigung mit dem Unterhaltsgläubiger zu erzielen. Bei Kindesunterhalt kann der betreuende Elternteil (sofern dieser alleinerziehend ist) Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Unabhängig vom Einkommen ist aber der Mindestunterhalt zu zahlen. Nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte ist der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil sogar verpflichtet einer Nebentätigkeit nachzugehen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Vom Kurzarbeitergeld ist bei 100-prozentiger Kurzarbeit derjenige Betrag für Kindesunterhalt einzusetzen, der 960 Euro monatlich (Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige, wobei Kosten für Warmmiete von 430,00 Euro monatlich enthalten sind) übersteigt.

Liegt ein Unterhaltstitel vor, kann bei Gericht ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Abänderung des Unterhaltstitels beantragt werden. Dies ist grundsätzlich dann möglich, wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft verschlechtert haben. Da es hierbei auf nachhaltig veränderte Verhältnisse ankommt, ist es fraglich, ob eine zeitlich befristete Kurzarbeit ausreicht, um den Unterhalt herabzusetzen. Vermutlich ist eine vorübergehende Reduktion des Unterhalts möglich, jedoch nicht unter den Mindestunterhalt. Es wird hier immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.


Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf Mutterschafts- und Elterngeld?

Wer aktuell in Elternzeit ist, muss sich keine Sorgen machen. Für ihn oder sie hat es keine Auswirkungen, ob der Betrieb jetzt Kurzarbeit beantragt oder nicht. Ausnahme: Wer in der Elternzeit Teilzeit weiterarbeitet, muss unter Umständen auch in Kurzarbeit gehen. Alternativ kann der Arbeitgeber Teilzeitarbeit während der Elternzeit auch verwehren, wenn so wenig Arbeit da ist, dass der Betrieb in Kurzarbeit geht.

Komplexer ist die Fragestellung für Mitarbeiterinnen, die gerade schwanger sind und demnächst in Elternzeit gehen wollen. Unmittelbar vor und nach der Geburt, während des gesetzlichen Mutterschutzes, erhält die Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld (§ 21 Mutterschutzgesetz). Das zahlen Arbeitgeber und Krankenkasse jeweils anteilig. Dabei bemisst sich der Anteil des Arbeitgebers an dem Gehalt, das die Schwangere in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz erhalten hat. Trotzdem muss sie sich keine Sorgen machen - auch dann nicht, wenn sie in diesen drei Monaten wegen der Kurzarbeit weniger Gehalt bezogen hat. Solche Kürzungen werden bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nämlich nicht berücksichtigt.

Allerdings spielen sie beim anschließenden Elterngeld sehr wohl eine Rolle. Das Elterngeld berechnet sich auf Grundlage der letzten 12 Monatsgehälter vor der Elternzeit. Das Problem hierbei: Wird das Gehalt durch die Kurzarbeit reduziert, fließt das in die Berechnung mit ein. Das Kurzarbeitergeld, das in dieser Phase von der Arbeitsagentur gezahlt wird, um diesen Ausfall auszugleichen, wird dagegen leider nicht berücksichtigt. Wer also jetzt für mehrere Monate in Kurzarbeit gehen muss, seine Elternzeit aber erst danach antritt, hat unter Umständen deutlich weniger Elterngeld zur Verfügung als gedacht.

Frauen, die schwanger sind, wegen eines Beschäftigungsverbotes durch den Arzt aber bereits nicht mehr arbeiten dürfen, bekommen übrigens in dieser Zeit Mutterschaftslohn (§18 Mutterschutzgesetz). Beantragt der Betrieb in dieser Zeit Kurzarbeit, trifft das auch die Schwangere: Statt des Mutterschaftslohns bekommt sie dann Kurzarbeitergeld.


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