Single View for Judgment

Title Teilweiser Erbverzicht
Date 14-06-12
Teaser Alles oder nichts: In einen Erbverzicht nur ganz bestimmte Gegenstände einzubeziehen, ist rechtlich nicht zulässig.
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Nürnberg (D-AH) - Alles oder nichts: In einen Erbverzicht nur ganz bestimmte Gegenstände einzubeziehen, ist rechtlich nicht zulässig. Zwar ist bei Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften auch ein beschränkter Erbverzicht erlaubt, doch eine solche Beschränkung bleibt ausgeschlossen, wenn sie sich auf reale Teile oder bestimmte Gegenstände bezieht. Darauf hat das Amtsgericht Höxter in einer aktuellen Auseinandersetzung um die nicht erfolgte Erteilung eines Erbscheines hingewiesen (Az. 3 VI 131/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte einer von drei Erben einer später verstorbenen Frau durch einen notariellen Vertrag bereits auf seinen Erbteil verzichtet. Nun sollten entsprechend der gesetzliche Erbfolge die beiden anderen Erben jeweils zur Hälfte den Nachlass erhalten. Was allerdins auf Widerspruch stieß. Die entscheidende notarielle Verzichtserklärung des dritten Erben beschränkte sich nämlich ausdrücklich nur auf den anfallenden Grundbesitz und stellte ansonsten keinen vollständigen Erbverzicht dar.

Eine Einschränkung, die das nordrhein-westfälische Amtsgericht als nicht akzeptabel ansah. Ein Erbe hat in alle Recht und Pflichten einzutreten - die Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft und damit faktisch die Offenhaltung der Ansprüche auf den anderen Teil kommt bei konkreten Erbsachen nicht in Frage. In diesem Sinne ist laut Höxter Richterspruch die ausdrückliche Beschränkung auf den alleinigen Verzicht des Grundbesitzes auch dann formaljuristisch unrechtmäßig, wenn er - wie in diesem Fall - nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse sowohl beim notariellen Vertragsabschluss als auch am Todestag der Erblasserin tatsächlich das einzige Vermögen darstellte.

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