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Title Neulieferung für mangelhaften Neuwagen
Date 07-11-18
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Nürnberg (anwaltshotline.de/ag) – Erweist sich ein Neuwagen als mangelhaft, kann der Käufer ein neues, mangelfreies Fahrzeug verlangen. Auch dann, wenn er sich vorher einverstanden erklärt hatte, den Mangel durch eine Reparatur statt einen Neuwagen beseitigen zu lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 66/17).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kaufte der Kläger im September 2012 einen Neuwagen. Ab Januar 2013 erschien im Display regelmäßig eine Warnung, die ihn aufforderte, das Auto abzustellen, um die Kupplung abkühlen zu lassen. In der Werkstatt des Händlers konnte das Problem nicht behoben werden, sodass der Kunde im Juli 2013 die Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs forderte.


Der Händler bestritt das Vorliegen eines Sachmangels und teilte dem Kunden mit, es liege kein Defekt vor und er könne die Warnung einfach ignorieren. Während des Rechtsstreits gab der Kläger das Fahrzeug für den Kundendienst im Oktober 2014 erneut in die Werkstatt des Händlers. Dort wurde ein neues Software-Update aufgespielt, das – laut Händler – den Fehler endgültig beseitigte. Dem Software-Update hatte der Kunde allerdings nicht zugestimmt.


Der BGH bewertete das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 2012 als mangelhaft. „Damit hat der Käufer das Recht auf die Lieferung eines neuen, mangelfreien Fahrzeugs. Selbst dann, wenn er zuvor eine andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Reparatur, gewählt hat“, erklärt Rechtsanwalt Gerd Achim Klöß (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).


Der Händler argumentierte, die Ersatzlieferung sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und ihm deshalb nicht zuzumuten. Dem folgte das Gericht aber nur mit Einschränkungen: Der vorliegende Sachmangel sei so erheblich, dass das Auto nicht mehr normal genutzt werden könne. Deshalb müsse nachgewiesen werden, dass der Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt worden sei. Nur dann könne der Händler unter Verweis auf die unverhältnismäßig hohen Kosten die Ersatzlieferung verweigern.


Dieser Nachweis hätte in den Vorinstanzen beispielsweise durch ein zusätzliches Sachverständigengutachten erbracht werden können. Das war aber nicht geschehen. Der BGH verwies den Fall nun zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

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