Single View for Judgment

Title Kindergeld: Volljährige müssen ausbildungswillig sein
Date 07-04-14
Teaser
Text

Kindergeld AusbildungGeld regnet es nur für Schulkinder - Volljährige müssen Bewerbungen nachweisen

Um auch über die Volljährigkeit hinaus Kindergeld zu kassieren, müssen die leistungsberechtigten Eltern nachweisen können, dass ihr Kind sich zumindest um eine Ausbildung bemüht. Ist der Sohn nicht ohnehin schon als arbeitssuchend registriert, muss er mit Bewerbungen und gegebenenfalls Absagen seine Mühen detailliert nachweisen. Eine Bewerbung pro Monat zu schreiben reicht jedenfalls nicht aus, um Kindergeld zu bekommen, urteilt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6346/10).

Nach dem Hauptschulabschluss ihres Sohnes bekam die Mutter von der Familienkasse weiterhin Kindergeld, da sie dem Amt Praktikumsnachweise und erfolglose Bewerbungsschreiben vorlegte. Circa drei Jahre später teilte die Arbeitsagentur der Familienkasse mit, dass der Sohn sich schon kurz nach seinem Schulabschluss nicht mehr in der Berufsberatung befand. Die Behörde forderte die Mutter daher auf, die Bemühungen ihres Sohnes für einen Ausbildungsplatz nachzuweisen. Darauf reagierte sie erst, als die Familienkasse damit drohte, das gezahlte Kindergeld der seitdem vergangenen drei Jahre von fast 6.000 Euro zurückzufordern.

Die Mutter entgegnete darauf, dass nur ihr Sohn selbst darüber Auskunft geben könne und sie das Kindergeld stets vollständig an ihn weiterleitete. Der Sohn sei aufgrund seiner Volljährigkeit eigenständig und sie habe daher auf seine Ausbildungssuche keinen Einfluss. Da sie es aber selbst ist, die den Anspruch auf das Kindergeld hat, forderte das Amt das Geld von ihr zurück, wogegen die Mutter schließlich klagte.

Das Finanzgericht betonte, dass ein Volljähriger ausbildungswillig sein müsse, damit Eltern kindergeldberechtigt sind. Dabei sei ein Durchschnitt von einer Bewerbung pro Monat hier dem Gericht zu wenig – auch wenn dies der Agentur für Arbeit oder der Familienkasse in anderen Fällen genügen kann. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, warum der Sohn nach einer Absage mehrere Wochen untätig blieb, bis er die nächste Bewerbung schrieb. Mit einem einfachen Schulabschluss müsse man sich schon intensiver bemühen – vielmehr seien hier Parallelbewerbungen erforderlich gewesen. Die Rückforderung der Familienkasse ist daher gerechtfertigt.

„Die Mutter hätte nicht bedingungslos das Kindergeld an ihren Sohn weiterleiten müssen. Wie das Amt von ihr hätte sie von ihrem Sohn Nachweise über Bewerbungsmühen fordern müssen“, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper. Denn als Anspruchsberechtigte liegt bei ihr die Beweislast der Ausbildungswilligkeit ihres Sohnes, so auch das Gericht.

Bild: GoodNCrazy/flickr.com/cc-by

Back to list

Zivilrecht: Persönliche Rechtsberatung vom Anwalt

  • Einfach und verständlich
  • Ohne Termin
  • Rechtssicher
*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.