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Title Versicherung muss Behandlungskosten nach Unfall nicht immer übernehmen
Date 30-10-13
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Versichuerngsschutz
Der Nachweis, dass Verletzungen durch einen Unfall verursacht wurden, ist entscheidend für eine Kostenübernahme

Unfallgeschädigte können die Kosten von ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen oder Sonstigem nur dann von der Versicherung des Unfallverursachers übernehmen lassen, wenn bei ihnen auch tatsächlich körperliche Schäden nachgewiesen werden können, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 95/13).

Der Sachverhalt: Auf einer Straße kam es zu einem Unfall zweier Pkw. Der Unfallverursacher war frontal auf ein anderes Fahrzeug geprallt. Die Unfallopfer klagten nach einigen Tagen über Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich. Daraufhin suchte eines der Opfer den Arzt auf, der die Frau dann aufgrund eines Verdachts auf eine Halswirbelkörperverletzung in ein Krankenhaus überwiesen hat. Obwohl der Verdacht dort nicht bestätigt wurde, ließ sie sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus physiotherapeutisch weiterbehandeln. Die Beifahrerin der Frau hatte auch Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und hat sich ebenfalls ärztlich behandeln lassen. Die Kosten der Beifahrerin wollte die Versicherung des Unfallverursachers nicht übernehmen, womit die Versicherung der Unfallgeschädigten nicht einverstanden war und vor Gericht geklagt hat.

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, wo die Richter diesen dann zur erneuten Beweisaufnahme an die zweite Instanz zurückverwiesen haben. „Das Landgericht hat hier nach Meinung des Bundesgerichtshofs keine sorgfältige Beweisaufnahme durchgeführt“, erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg. Sollte sich herausstellen, dass der Unfall ursächlich für die Verletzungen war, müssen die Behandlungskosten von der Versicherung des Beklagten übernommen werden.

Bildquelle: Simon Davison/flickr/cc-by

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