Single View for Judgment

Title Bordellparkplatz ist kein öffentlicher Raum
Date 13-01-17
Teaser Wer betrunken sein Auto auf einem nicht-öffentlichen Parkplatz umparken mochte, der macht sich trotz 2,08 Promille Alkohol im Blut nicht strafbar.
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Nürnberg (D-AH/fk) – Wer betrunken sein Auto auf einem nicht-öffentlichen Parkplatz umparken möchte, der macht sich trotz 2,08 Promille Alkohol im Blut nicht strafbar. Das beschloss das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 RVs 107/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, parkte ein Mann sein Auto bei einem Bordellbesuch auf dem Parkplatz des Etablissements. Das Bordell ist versteckt gelegen und der Parkplatz laut Beschilderung für Besucher und Angestellte des Bordells gedacht. Der Abend nahm jedoch ein jähes Ende, als der Mann mit dem Betreiber in Streit über die Höhe der Rechnung geriet. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, wollte er sein Auto auf einen anderen Parkplatz abstellen. Dazu legte er eine Strecke von ungefähr acht Metern zurück. Die wegen des Streits herbeigerufene Polizei stellte einen Blutalkoholwert von 2,08 Promille fest und nahm dem Mann den Führerschein ab. Dagegen wehrte sich dieser nun vor Gericht.

Und das Oberlandesgericht Hamm gab ihm nun recht und kassierte die Entscheidung der Vorinstanz. Diese habe irrtümlich angenommen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen öffentlichen Verkehrsraum handelt. Denn Trunkenheitsfahrten seien nur auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. „Die Beschilderung des Parkplatzes zeigt aber deutlich, dass es sich hier nicht um eine öffentliche Angelegenheit handelt“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Tatsache, dass das Bordell so versteckt gelegen und nur über eine schmale Zufahrt befahrbar ist, spreche ebenfalls für einen privaten Parkplatz. Das Urteil der Vorinstanz sei deshalb aufzuheben, beschloss das Gericht.












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