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Title Vollendeter oder versuchter Diebstahl?
Date 05-09-13
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DiebstahlTeure Spirituosen sind beliebtes Diebesgut

Ein Diebstahl gilt erst dann als vollendet, wenn der Dieb einen Supermarkt mit der eingesteckten Ware verlassen hat. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss entschieden und hat einen Dieb nur wegen versuchten Diebstahls verurteilt (Az. 2 StR 145/13).

Ein Mann war mit zwei Tüten in einem Supermarkt unterwegs und packte sich sechs Whiskey-Flaschen in die Tüte. Die andere Plastiktüte hatte er als Tarnung dabei, um damit die Kassiererin täuschen zu können, er habe ganz normal eingekauft. Ein anderer Mann sah aber, wie der Dieb die Spirituosen in die Tüte gesteckt hatte und hinderte ihn daran, den Supermarkt zu verlassen. Daraufhin ging der Dieb zur Obstabteilung und legte die Tüten, welche unter anderem mit den Whiskey-Flaschen gefüllt waren, dort ab. Er konnte aber auch ohne seine Beute nicht fliehen. Vom Landgericht wurde er aufgrund vollendeten schweren räuberischen Diebstahls und Diebstahls in vier Fällen sowie Nötigung in zwei Fällen angeklagt. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verhängt.

Die Richter des Bundesgerichtshofs sind aber der Meinung, dass in diesem konkreten Fall kein vollendeter Diebstahl vorgelegen hat. Nach § 242 Abs. 1 StGB ist die Wegnahme eines Gegenstandes erst dann vollendet, wenn der Dieb so über das entwendete Objekt verfügen kann, dass der eigentliche Eigentümer, in diesem Fall der Supermarkt, nicht mehr über die Sache verfügen kann. „Der Täter hatte die Kassenzone noch nicht verlassen, daher wurde ihm nur ein versuchter Diebstahl zur Last gelegt“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Die anderen Straftaten blieben von dieser Änderung der Anklage jedoch unberührt.

Bild: br1dotcom/flickr.com/cc-by

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