Single View for Judgment

Title Fristlose Kündigung nach tätlichem Angriff
Date 17-07-13
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Tätlicher AngriffEine Handgreiflichkeit muss sich kein Mitmieter gefallen lassen

Greift ein Mieter eine Hausbewohnerin tätlich an, so ist eine fristlose Kündigung des Angreifers zweifelslos berechtigt. Das hat das Amtsgericht Spandau bestätigt und gab der Räumungsklage einer Vermieterin recht (Az. 11 C 126/12).

Der Beklagte wohnte in einem Mietshaus im Berliner Stadtteil Spandau. Er hatte die Wohnungstür einer Mitmieterin eingetreten und diese in einer anderen Situation so stark aus dem Fahrstuhl gestoßen, dass diese sich am Hinterkopf verletzte. Außerdem war der aggressive Mieter nicht unwesentlich im Mietrückstand, sodass all das für die Vermieterin Grund genug war, die fristlose Kündigung auszusprechen.

In der Räumungsklage hat das Amtsgericht Spandau nach Zeugenaussagen keine Zweifel an der Richtigkeit des Tatbestandes. Das Opfer des Mieters schilderte glaubhaft den Vorfall und die problematischen sozialen Verhältnisse im Haus. Dabei hatte das Gericht zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass es der Mitmieterin darum ginge, ihrem Angreifer zu schaden. Und so ein tätlicher Angriff rechtfertigt eindeutig eine fristlose Kündigung der Mietwohnung. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 543 Abs. 1 BGB. Demnach kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn durch schuldhaftes Verhalten des Mieters eine Fortführung nicht mehr zumutbar ist. „Und ein tätlicher Angriff ist ohne Zweifel solch ein schuldhaftes Verhalten“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert.

Darüber hinaus betont das Gericht, dass die Tätlichkeit in keiner Weise mit dem schwierigen sozialen Umfeld der Wohngegend relativiert werden kann. Ein Vermieter hat zwar soziale Brennpunkte zu berücksichtigen, muss jedoch deswegen nicht solch eine massive Gewalttat eines Mieters gegen eine körperlich unterlegene Frau tolerieren. Eine andere Sichtweise führe zur Verwahrlosung problematischer Wohngegenden.

Bild: Walt Stoneburner/flickr.com/cc-by

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