Single View for Judgment

Title Nachhilfe-Lehrer als freie Mitarbeiter
Date 06-03-14
Teaser Der Lehrbetrieb an einer Einrichtung zur Schüler-Nachhilfe ist eher dem an einer Volkshochschule als an einer allgemeinbildenden Schule gleichzusetzen.
Text

Der Lehrbetrieb an einer Einrichtung zur Schüler-Nachhilfe ist eher dem an einer Volkshochschule als an einer allgemeinbildenden Schule gleichzusetzen. Während in der "normalen" Schule eine Lehrkraft in der Regel Arbeitnehmer ist, auch wenn sie ihren Beruf nebenberuflich ausübt, können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten oder nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Dabei kommt es im Konkreten nicht auf die Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses an. Insofern ist bei einem "Lehrbeauftragten" eines Nachhilfeinstituts auch vorrangig vom Status eines freien Mitarbeiters auszugehen - statt von dem eines festangestellten Arbeitnehmers. Zu dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gelangt (Az. 6 Sa 370/12).

Geklagt hatte ein junger Lehrer, der in einem privaten Nachhilfeinstitut zuletzt an jeweils drei Wochentagen insgesamt 18 Stunden Physik und Mathematik unterrichtet hatte. Dort war er als so genannter "Lehrbeauftragter" eingestellt worden. Wobei in der Präambel des Arbeitsvertrages darunter ausdrücklich "freie und selbstständige Mitarbeiter" verstanden wurden.

Trotzdem beanspruchte der junge Mann nun bei seiner Kündigung den arbeitsrechtlich günstigeren Status eines fest angestellten Arbeitnehmers. Schließlich sei er in erheblichem Umfang weisungsgebunden und in den Unterrichtsbetrieb eingegliedert gewesen. Den Nachhilfeunterricht habe er nach den schriftlichen Vorgaben des verbindlichen "Studienkreis-Lernkonzepts" der bundesweit agierenden Institution durchführen müssen. Weder Schüler noch Unterrichtszeiten habe er frei und selbstständig wählen können. Allein die Tatsache, dass an seinem Standort für 28 Honorarkräfte nur neun Räume zur Verfügung standen, habe in der Praxis dazu geführt, dass die Unterrichtszeiten streng organisiert und festgelegt werden mussten. Dem hatte auch er sich zu unterwerfen.

Dem widersprach das Nachhilfe-Management. Die Arbeitsergebnisse würden nicht kontrolliert und es finde auch keine irgendwie geartete Aufsichtstätigkeit statt. Ziel ist es nicht - wie etwa beim Erziehungsauftrag in einer allgemeinbildenden Schule - einen bestimmten Abschluss oder einen festgelegten Bildungsstandard zu erlangen. Weshalb der Inhalt der Arbeitspflicht des mit der Nachhilfe Beauftragten auch nicht durch einen gesetzlichen Rahmen gestaltet wird. Gegen die Arbeitnehmereigenschaft spreche auch die geringe zeitliche und organisatorische Einordnung des Betroffenen in den Unterrichtsbetrieb. Sogar außerhalb der unterrichtsfreien Zeit wurden immer wieder Urlaube mit Lehrkräften vereinbart.

Dieser Argumentation schlossen sich die Kieler Landesarbeitsrichter an. "Der Gekündigte wäre nur dann Arbeitnehmer gewesen, wenn die Parteien dies vereinbart hätten - was nicht der Fall ist", erklärt Rechtsanwalt Jörg Matthias Bauer. Denn im Unterschied zum "normalen" Schulbetrieb ist für den meist nachmittäglichen Zusatzunterricht charakteristisch, dass die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger deutlich lockerer ist als an einer allgemeinbildenden Schule - besteht doch kein Schulzwang und die Schüler können sich leicht von der Nachhilfeschule lösen.

Back to list

Steuerrecht: Persönliche Rechtsberatung vom Anwalt

  • Einfach und verständlich
  • Ohne Termin
  • Rechtssicher
*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.