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Title Lottogewinn eines Empfängers von Sozialhilfe
Date 14-06-12
Teaser Wie gewonnen, so zerronnen: Schneit einem Hartz-IV-Empfänger ein Lotto-Gewinn ins Haus, hat er diesen umgehend bei der Sozialbehörde abzuliefern.
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Nürnberg (D-AH) - Wie gewonnen, so zerronnen: Schneit einem Hartz-IV-Empfänger ein Lotto-Gewinn ins Haus, hat er diesen umgehend bei der Sozialbehörde abzuliefern. Und zwar bis in Höhe der ihm zugesprochenen staatlichen Stützen. Behalten darf er davon zwecks Verlust-Ausgleich nicht einmal seine vorherigen Wettausgaben, sondern lediglich den letzten monatlichen Einsatz. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt (Az. L 19 AS 77/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Arbeitslose aus Bielefeld ausgerechnet in der Bedürftigen-Lotterie Aktion Mensch 500 Euro in bar gewonnen. Davon behielt die Sozialbehörde sogleich zwei Monatssätze zu jeweils 250 Euro ein. Schließlich sei der Gewinn als Einkommen anzurechnen und mindere den gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der staatlichen Grundsicherung. Womit sich der Betroffene nicht abfinden wollte, zumal er als regelmäßiger Lottospieler in den letzten Jahren nachweislich knapp tausend Euro in die Hilfe-Lose investiert habe - zuletzt monatlich 15 Euro. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern einen erheblichen Verlust erzielt.

Eine Argumentation, welche die Essener Richter allerdings nur wenig überzeugte. Sie lenkten nur marginal ein und sprachen dem Mann gerade einmal die zuletzt für den Lotto-Schein gezahlten 15 Euro zu. Denn diese Aufwendung hat ja tatsächlich erst den umstrittenen Gewinn möglich gemacht diese Entscheidung. Zwischen den zuvor gezahlten Einsätzen und dem letztendlichen Lottogewinn bestehe wegen des bekannten Zufallscharakters von Wettspielen wie diesen allerdings kein weiterer Zusammenhang.

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