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Title | Auch Alzheimer-Erkrankte haben Anspruch auf Blindengeld |
Date | 15-08-18 |
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Text | Nürnberg (anwaltshotline.de/kh) – Wer aufgrund einer schweren Hirnschädigung keine visuelle Wahrnehmung hat, kann auch dann Anspruch auf Blindengeld haben, wenn der Sehapparat an sich völlig in Ordnung ist. Dies entschied das Bundessozialgericht im Falle einer Alzheimer-Erkrankten (Az. B 9 BL 1/17 R). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, beantragte eine Alzheimer-Erkrankte Blindengeld, weil sie optische Reize infolge der Demenz nicht mehr kognitiv verarbeiten kann. Das Landesversorgungsamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich nur um eine zerebrale Störung handle. Eine spezifische Sehstörung sei nicht nachweisbar, weshalb auch kein Anspruch auf Blindengeld bestehe. Der Fall landete vor dem Bundessozialgericht, welches sich auf die Seite der Demenzkranken stellte. Auch bei einer zerebralen Störung könne Blindheit angenommen werden. Das Gericht betonte allerdings, dass die Behörde den Antrag dann ablehnen könne, wenn der Zweck des Blindengeldes verfehlt sei. „Das Blindengeld wird zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen pauschal gezahlt. Entstehen keine Mehraufwendungen durch die Sehstörung, entfällt der Anspruch auf Blindengeld“, erklärt Rechtsanwältin Gudrun Schackmar (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dies sei beispielsweise bei Komapatienten der Fall, argumentierten die Richter. Das Bundessozialgericht gab den Fall zurück an die Vorinstanz, wo nun geprüft wird, ob eine Zweckverfehlung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, hat die Alzheimerpatientin einen wirksamen Anspruch auf Blindengeld – auch ohne nachweisbare Sehstörung. |