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Title Versicherungen bei Scheidung verheimlicht - trotzdem kein neuer Versorgungsausgleich
Date 20-02-14
Teaser Hat eine Frau bei der Scheidungsverhandlung eine eigene Rentenversicherung einfach unter den Tisch fallen lassen, kann sie nicht mehr einen zusätzlichen Versorgungsausgleich verlangen, wenn sie später eine ähnliche Flunkerei bei ihrem Ex-Mann herausfindet.
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Hat eine Frau bei der Scheidungsverhandlung eine eigene Rentenversicherung einfach unter den Tisch fallen lassen, kann sie nicht mehr einen zusätzlichen Versorgungsausgleich verlangen, wenn sie später eine ähnliche Flunkerei bei ihrem Ex-Mann herausfindet. Haben beide Seiten jeweils ein Versorgungsanrecht bewusst aus dem Versorgungsausgleich herausgehalten, trifft auch beide Beteiligte in gleichem Maße der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens – mit all seinen juristischen Konsequenzen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt (Az. 4 UF 86/13).

Im konkreten Scheidungsfall war die Lebensversicherung des Mannes bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden. Der ließ sich den Betrag von 7.354,41 Euro gleich nach erfolgter Auflösung der Ehe auszahlen, wovon die Ex-Frau nun den Ausgleichswert von 3.677,21 Euro beanspruchte – und zwar als monatlichen Versorgungsanteil. Schließlich wäre die Versicherung so angelegt gewesen, dass der Mann das Wahlrecht gehabt hätte, statt der Einmalauszahlung auch eine monatliche laufende Rente zu beziehen. Womit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, sehr wohl Genüge getan würde.

Dem widersprach allerdings das Gericht. Die in der Scheidungsverhandlung "unterschlagene" Versicherung kann nicht mehr – wie beim Versorgungsausgleich üblich – durch interne Teilung ausgeglichen werden. "Wurde sie doch aus versicherungsrechtlicher Sicht rechtmäßig gekündigt und ist zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr existent", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper.

Zwar verbiete das Gesetz etwa die Kündigung privater Versorgungsverträge in der Absicht, sie dem Versorgungsausgleich zu entziehen. Es erlaubt aber nicht, ein zum Zeitpunkt der Teilungs-Entscheidung tatsächlich nicht mehr vorhandenes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei Auflösung der Ehe noch vorhandenen Wert zu behandeln.

Zumal die Klägerin, wie sich jetzt herausstellte, selber über eine heimliche "Riester-Rente" verfügte, die beim durchgeführten Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wurde. Zwar bekam sie statt des eigentlichen Rückkaufswerts in Höhe von 5.024,66 Euro nur ganze 1.313,66 Euro ausgezahlt, da die entsprechenden Altersvorsorgezulagen wegen der vorzeitigen Kündigung einbehalten wurden. Doch ist bei der Billigkeitsprüfung auf den Rückkaufwert und nicht auf den Auszahlungsbetrag abzustellen, bestand doch diese Versicherung ausschließlich während der Ehe. Insofern liegt die strittige Differenz zwischen den verheimlichten Beträgen beider Ex-Ehepartner unterhalb der anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze.

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