Single View for Judgment
Title | Witwengeld kann trotz kurzer Ehe gewährt werden |
Date | 25-11-13 |
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Einer Witwe eines verstorbenen Polizeibeamten kann eine beamtenrechtliche Versorgung trotz kurzer Ehedauer zustehen, wenn vor Gericht glaubwürdig dargelegt wird, dass die Heirat nicht zum Zweck einer sogenannten Versorgungsehe erfolgt ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz entschieden (Az. 2 A 11261/12.OVG). Ein Polizeibeamter und seine Lebensgefährtin hatten den Entschluss gefasst zu heiraten. Fünf Monate später verstarb der Mann aufgrund einer schweren Erkrankung. Die Witwe beantragte daraufhin Witwengeld beim zuständigen Amt, allerdings wurde der Antrag abgelehnt. Bei der eingegangenen Ehe handele es sich nach Angaben des Amts um eine Versorgungsehe. Das Recht, eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten, habe man nur, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr lang verheiratet waren. Die Frau war mit dem Ablehnungsbescheid nicht einverstanden und klagte vor Gericht. Das Gericht hat die Klage zunächst abgewiesen, erst die zweite Instanz gab der Klage statt. Die Klägerin konnte beweisen, dass es sich bei der Ehe um keine Versorgungsehe gehandelt hat. Die Hochzeit habe zwar wenige Tage nach der Diagnose eines bösartigen Hirntumors stattgefunden, allerdings konnte die Klägerin glaubhaft darlegen, dass die Hochzeitspläne bereits vor dem bekannt werden der Krankheit geschmiedet wurden. Dies haben auch mehrere Zeugen vor Gericht bestätigt. Die schnelle Hochzeit erklärte die Klägerin damit, dass ihr inzwischen verstorbener Ehemann Zweifel daran hatte, ob er nach einer Chemotherapie noch in der Lage wäre, eine kraftaufwendige Hochzeit durchzustehen. „Es liegt dann keine Versorgungsehe vor, wenn eine beamtenrechtliche Versorgung nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Nolting. Bildquelle: Lel4nd/flickr/cc-by |