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Title Mieter müssen Mieterhöhung nicht schriftlich akzeptieren
Date 05-09-18
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Nürnberg (anwaltshotline.de/fk) – Ein Wohnungsmieter erklärt durch die dreimalige Zahlung der erhöhten Miete seine Zustimmung zur Mieterhöhung. In einem solchen Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZB 74/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, sollte die Mieterin einer Mieterhöhung schriftlich zustimmen. Nachdem die Vermieterin zu Beginn des Jahres nochmals um Erklärung der Zustimmung für die Erhöhung bat, überwies die Mieterin daraufhin kommentarlos die erhöhte Miete. Obwohl die Vermieterin für Februar, März und April die erhöhte Miete erhielt, verlangte sie weiterhin die Erklärung der Zustimmung in Schriftform und erhob schließlich Klage gegen die Mieterin. Damit hatte sie allerdings keinen Erfolg und ging deshalb bis vor den Bundesgerichtshof.

Dieser bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Vermieterin habe keinen Anspruch darauf, die Zustimmung in schriftlicher Form zu erhalten. Denn die Mieterin habe dem Mieterhöhungsverlangen bereits stillschweigend zugestimmt. „Die dreimalige Zahlung der erhöhten Miete ist ganz klar als Zustimmung zur Mieterhöhung zu werten“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Das Gesetz schreibe außerdem keine bestimmte Form der Zustimmung vor, so der Bundesgerichtshof. Auch deshalb sei eine stillschweigende Zahlung der Mieterhöhung als Zustimmung zu werten.


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