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Title Grundbuchberichtigung auch ohne Erbschein
Date 29-10-13
Teaser Ein Grundbucheintrag kann bei einem Erbfall auch ohne Vorlage eines Erbscheins berichtigt werden.
Text

Ein Grundbucheintrag kann bei einem Erbfall auch ohne Vorlage eines Erbscheins berichtigt werden. Dafür reicht eine öffentliche Testamentsurkunde aus, selbst wenn sich die Erbfolge dabei erst nach einer entsprechenden Auslegung durch die Beamten ergibt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. 15 W 248/13).

Die beiden Kinder eines verstorbenen Ehepaars hatten nach deren Tode beim zuständigen Grundbuchamt beantragt, sie als Eigentümer eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks einzutragen. Die Eltern hatten seinerzeit einen notariellen Erbvertrag errichtet, wo sie sich wechselseitig zu "Alleinerben" und ihre beiden Kinder jeweils zur Hälfte als "Nacherben" eingesetzt hatten.

Allerdings ließ der Wortlaut des Erbvertrages nicht klar erkennen, ob die Kinder nur Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elternteil sein sollten - oder bereits beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils eine Vor- und Nacherbschaft eintreten sollte, nach welcher der überlebende Ehegatte Vorerbe und beide Kinder Nacherben werden würden, ohne dass damit auch die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten geregelt wäre.

So oder so: Rein logisches Nachdenken zeigt jedoch, dass in beiden Fällen die Kinder Eigentümer des betreffenden Grundbesitzes werden. Denn im Erbvertrag werden sie auch als "unsere Erben" bezeichnet, was nur den Schluss zulässt, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem zuerst sterbenden Elternteil letztendlich eine Schlusserbensetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt ist.

Womit die Situation für die Richter offensichtlich war und sie das Grundbuchamt anwiesen, die Korrektur des Grundstückseintrags auch ohne kostenpflichtigen Erbschein vorzunehmen. "Nach der geltenden Grundbuchordnung reicht ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament als Grundlage einer Grundbuchberichtigung aus", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper. Das gelte auch dann, wenn die Beamten die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst mit etwas eigener Denkanstrengung im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsvorschriften ermitteln könnten.

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