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Title Kein Führerscheinentzug für EU-Ausländer?
Date 05-06-13
Teaser Darf ein EU-Staat, auf dessen Territorium ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen wurde, dem Delinquenten die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dieser in einem anderen EU-Staat seinen ständigen Wohnsitz und dort auch den umstrittenen Führerschein erworben hat?
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Darf ein EU-Staat, auf dessen Territorium ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen wurde, dem Delinquenten die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dieser in einem anderen EU-Staat seinen ständigen Wohnsitz und dort auch den umstrittenen Führerschein erworben hat? Das ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen eine bisher immer noch nicht ausreichend geklärte Frage, weshalb die Baden-Württemberger Richter ein entsprechendes Verfahren bis zur fehlenden Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg jetzt ausgesetzt haben (Az. 4 K 133/13).

Dabei ging es um die Klage einer Österreicherin mit österreichischer Fahrerlaubnis. Die Frau war bei einer Polizeikontrolle mit Anzeichen von verbotenem Cannabiskonsum am Steuer ihres Fahrzeugs aus dem Verkehr gezogen worden. Ein Verdacht, der durch den anschließenden Bluttest bestätigt wurde und wegen der festgestellten erheblichen Werte zum Entzug der Fahrerlaubnis durch die deutsche Verkehrsbehörde führte.

Wogegen die Frau sich allerdings wehrte. Die von ihr kontaktierte österreichische Behörde hatte nämlich zugesagt, dass man daheim nichts wegen der Drogenfahrt unternehmen werde - also auch nicht den dort ausgestellten Führerschein einziehen würde. Der von den deutschen Kollegen aufgenommene hohe psychoaktive THC-Wert von 18,8 ng/ml und der THC-COOH-Gehalt von 47,4 ng/ml seien gewiss nicht zu unterschätzen, doch im Gegensatz zu Alkohol gebe es nun mal dafür keine Grenzwerte.

Nach einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland muss zwar das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter Einfluss illegaler Drogen führt. Mit der Folge, dass nach den deutschen Bestimmungen die Fahreignung nicht mehr besteht.

„Doch dabei ist bis heute tatsächlich umstritten, ob die sich aus der 3. Führerscheinrichtlinie gemeinschaftsrechtlich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dieser nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold die europarechtlich offene Situation.

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