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Title Kündigung wegen nur einem Fehler?
Date 14-06-13
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Kuendigung
Im Gegensatz zu Online-Überweisungen müssen per Überweisungsträger getätigte Bankgeschäfte erst manuell in das System eingetragen werden

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, nachdem er einen Fehler eines Kollegen übersehen hat, so hat die Kündigung keine Wirksamkeit. Das hat das Hessische Landarbeitsgericht entschieden (Az. 9 Sa 1315/12). Im vorliegenden Fall ging es um eine Bankangestellte, welche seit 26 Jahren bei ihrem Arbeitgeber angestellt ist. Dort muss sie unter anderem Überweisungsbelege überprüfen und korrigieren.

Ein Kollege der gekündigten Frau war beim Arbeiten kurzzeitig eingeschlafen und muss dabei bei der Eingabe in den Computer die Taste „2“ gedrückt gehalten haben. Daraufhin hat der Betrag auf einem der Überweisungsbelege statt 62,40 Euro astronomische 222.222.222,22 Euro betragen, was der Bankangestellten bei der manuellen Prüfung entgangen ist. Der Fehler ist nur aufgefallen, weil das Computer-System den ungewöhnlich hohen Betrag bemerkt hat. Der Arbeitnehmer kündigte der Bankangestellten fristlos sowie fristgerecht wegen vorsätzlicher Täuschung. Die gekündigte Frau klagte vor Gericht.

Mit Erfolg, denn weder die fristgerechte noch die fristlose Kündigung war nach dem Urteil des hessischen Landarbeitsgerichts gerechtfertigt. Es seien keine Hinweise zu erkennen gewesen, dass die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsablauf vorsätzlich manipuliert hat. Sie habe zwar durch die nicht erfolgte Kontrolle einen schweren Fehler begangen, allerdings rechtfertige dies weder die fristlose, noch die ordentliche Kündigung. „Der Fehler der Frau war nicht verhaltensbedingt motiviert, denn erst dann wäre eine Kündigung unter Umständen gerechtfertigt gewesen“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke den Richterspruch. Auch die Auflösung des Arbeitsvertrages, welche die Bank beantragte, lehnten die Richter ab. Die weitere Zusammenarbeit sei für beide Seiten zumutbar.

Bildquelle: mdornseif/flickr/cc-by

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