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Title Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung
Date 06-06-13
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fristlose Kuendigung
Der Arbeitgeber hatte kein Recht eine Kündigung auszusprechen

Ein Arbeitnehmer darf auch im krankgeschriebenen Zustand an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen, wenn es den Heilungsprozess der Erkrankung nicht stört. Das Landarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass dem Arbeitgeber in so einem Fall kein Recht auf eine Kündigung zusteht (Az. 5 Sa 106/12).

Ein Mitarbeiter wurde von seinem Arzt krankgeschrieben, da er sich einen Nerv im rechten Arm eingeklemmt hatte und meldete dies seinem Arbeitgeber. Zu der Zeit, als er krankgemeldet war, hatte er ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Unternehmen. Der Arbeitgeber erfuhr von dem Bewerbungsgespräch und kündigte ihm fristlos sowie ordnungsgemäß. Der gekündigte Mann akzeptierte die Kündigung nicht und ging vor das Arbeitsgericht. Dort bekam der Mann auch recht, woraufhin sein Arbeitgeber in Berufung ging.

Aber auch die nächsthöhere Instanz, das Landarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, sah den Arbeitnehmer im Recht. „Eine fristlose Kündigung darf nach § 626 BGB nur dann erfolgen, wenn auch ein wichtiger Grund vorliegt“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke den Richterspruch. Ein solcher liege hier aber nicht vor. Dass der Arbeitnehmer Ausschau nach einer neuen Arbeitsstelle gehalten hat, rechtfertige die Kündigung nicht.

Die Richter befanden die ordentliche Kündigung ebenfalls für unwirksam. Nur weil der Arbeitnehmer krankgeschrieben war, hieße das nicht, dass er immer zu Hause bleiben muss. Das Gericht stellte klar, dass Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung die Pflicht haben ihre Aktivitäten so zu gestalten, dass die Genesungszeit sich nicht verlängert. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer aber nicht gegen seine Pflicht verstoßen, da die Teilnahme am Bewerbungsgespräch keinen negativen Einfluss auf den Heilungsprozess des eingeklemmten Nervs hatte.

 Bildquelle: mrbill78636/flickr/cc-by

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