Single View for Judgment

Title Arbeitgeber muss Zweitwohnung bezahlen
Date 07-05-18
Teaser Wenn ein Arbeitnehmer unrechtmäßig an einen anderen Arbeitsort versetzt wird, kann er von seinem Arbeitgeber Schadenersatz fordern.
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Nürnberg (D-AH/ag) – Wenn ein Arbeitnehmer unrechtmäßig an einen anderen Arbeitsort versetzt wird, kann er von seinem Arbeitgeber Schadenersatz fordern. Die Kosten für eine Zweitwohnung am neuen Arbeitsort, einen Teil der Fahrtkosten und ein Trennungstagegeld muss der Arbeitgeber zahlen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 10 Sa964/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, sollte ein Metallbaumeister aus Südhessen ab November 2014 für mindestens zwei Jahre nach Sachsen versetzt werden. Die neue Arbeitsstelle in einer Zweigstelle seines Arbeitgebers trat der Mitarbeiter zwar erstmal an, später aber klagte er dagegen. Er gewann diesen Prozess, so dass er ab 2016 wieder in Hessen arbeiten durfte. Jetzt forderte er für die Zeit der Versetzung Schadenersatz von seinem Arbeitgeber. Im Speziellen wollte er die Miete der Zweitwohnung, die er während der Versetzung hatte anmieten müssen, sowie die Fahrtkosten zurückbekommen. Außerdem forderte er, dass die Fahrtzeit für die Heimfahrten an jedem Wochenende vergütet würden. Und ein Tagegeld für die Zeit am Zweitwohnort sollte der Arbeitgeber ebenfalls zahlen.

Weil in dem vorherigen Verfahren bereits entschieden worden war, dass die Versetzung des Klägers nach Sachsen unrechtmäßig war, konnte er sich auch in diesem Fall durchsetzen. „Das Gericht bestätigte einen – zumindest anteiligen – Anspruch auf Schadenersatz“, erklärt Rechtsanwalt Michael Wübbe (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) und ergänzt: „Die Miete muss der Arbeitgeber in diesem Fall zum Beispiel komplett erstatten.“

Des Weiteren muss der Arbeitgeber einen Ausgleich von 236 Euro pro Monat für den höheren Aufwand des Arbeitnehmers während der Versetzungszeit zahlen. Die Fahrtkosten allerdings kann der Angestellte nur anteilig geltend machen, nämlich nur im Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende. Die Fahrtzeit selbst ist laut Urteil nicht zu vergüten.

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