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Title Abwerbeanrufe auch auf Privathandy rechtswidrig
Date 29-10-18
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Nürnberg (anwaltshotline.de/ag) – Wer einen Arbeitnehmer eines Konkurrenten anruft, um ihm einen Arbeitsplatzwechsel anzubieten, verstößt unter Umständen gegen Wettbewerbsrecht. Das gilt auch dann, wenn der Anruf auf dem privaten Handy des Arbeitnehmers eingeht. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 51/18).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, rief ein Mitarbeiter eines Personaldienstleisters den Arbeitnehmer eines Konkurrenten an, um ihm einen Arbeitgeberwechsel anzubieten. Die Anrufe erfolgten auf das private Handy des Mitarbeiters stets zu den üblichen Arbeitszeiten und zwar sieben Mal innerhalb von fünf Tagen. Dagegen wehrte sich das Unternehmen, das den Arbeitnehmer noch unter Vertrag hatte, und bekam vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun Recht.


Zwar gehöre das Abwerben von Mitarbeitern zum freien Wettbewerb. Unternehmen müssten das aber nicht unbegrenzt hinnehmen. Vor allem, wenn die eigenen Betriebsabläufe durch die Anrufe gestört werden, könnten sie sich dagegen wehren.


Ganz verboten sind solche Anrufe aber trotzdem nicht. „Abwerber dürfen Kandidaten auch während der Arbeitszeit anrufen. Sie müssen allerdings zu Beginn des Gesprächs nachfragen, ob der Mitarbeiter gerade am Arbeitsplatz ist“, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Prohl (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Bejaht der Arbeitnehmer diese Frage, darf das Telefonat über eine kurze Vorstellung nicht hinausgehen. Ein ausführliches Gespräch ist dann erst nach Feierabend erlaubt. Gegen eine kurze, erste Kontaktaufnahme durch ein Konkurrenzunternehmen können sich Arbeitgeber aber nicht wehren.

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