Vertragsübernahme: Das gilt es zu beachten

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Unter Vertragsübernahme versteht man die Situation, dass eine Partei sämtliche Rechte und Pflichten eines anderen aus einem von diesem mit einem Dritten geschlossenen Vertrag übernimmt.

Wessen Zustimmung muss für eine Vertragsübernahme eingeholt werden?

Da niemandem ein neuer Vertragspartner ohne weiteres aufgezwungen werden kann, ist es für eine solche Vertragsübernahme notwendig, dass alle Parteien zustimmen. Nur in Ausnahmefällen besteht eine Verpflichtung, einem Austausch der Vertragspartner zuzustimmen, was z.B. der Fall sein kann, wenn durch die Vertragsübernahme keine Nachteile zu erwarten sind und die Verweigerung der Zustimmung reine Schikane wäre.

Wann ist die Zustimmung des Vertragspartners nicht notwendig?

In einigen Fällen findet eine Vertragsübernahme bzw. präziser gesagt ein gesetzlicher Eintritt in den Vertrag statt, sodass eine eigene Zustimmung nicht erforderlich ist. Im Mietrecht sind dies z.B. die Fälle des Verkaufs der Mietwohnung oder der Tod eines Vertragspartners. Hier tritt automatisch der Käufer (Merkspruch: Kauf bricht nicht Miete) bzw. der Erbe als gesetzlicher Nachfolger des Erblassers in den Mietvertrag ein. Auch bei einer Betriebsübernahme kann es sein, dass der Übernehmer automatisch neuer Arbeitgeber wird. Geregelt ist das in § 613a BGB. Anders verhält es sich bei bestimmten Gestaltungen wie z.B. dem sogenannten "Asset Deal", bei dem nur einzelne Gegenstände aus dem Betriebsvermögen herausgekauft werden.

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