Kundenschutz: Was ist erlaubt, was ist verboten?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Unter Kundenschutz, auch Konkurrenzschutz genannt, versteht man eine gesicherte Rechtsposition, die sich aus der geschäftlichen Tätigkeit herleitet und die deshalb besonderen rechtlichen Schutz genießt.

Im freien Wettbewerb darf grundsätzlich zwar jeder seine eigenen Kunden frei anwerben. Anders verhält es sich, wenn vertragliche Wettbewerbsklauseln sich entsprechende rechtliche Positionen absichern. Teilweise spielen darüber hinaus auch vertragliche Treue- und Verschwiegenheitspflichten eine Rolle. Ein Arbeitnehmer dürfte z.B. nicht nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die entwendete Kundenliste seines ehemaligen Arbeitgebers verwenden, um sich selbst oder der Konkurrenz neues Geschäft zu beschaffen.

Konkurrenzschutz und die damit verbundene Behinderung des freien Wettbewerbs ist mit gewissen räumlichen und zeitlichen Grenzen grundsätzlich zulässig, wobei häufig Verstöße mit pauschalen Vertragsstrafen sanktioniert werden. Wer gegen solche vertragliche Wettbewerbsklauseln verstößt, setzt sich zum einen der Gefahr einer Abmahnung aus, und muss auch mit Schadensersatzansprüchen rechnen, die im Wettbewerbsleben schnell astronomische Höhen erreichen.

Viele Verträge aus dem Wirtschaftsleben, einschliesslich der Vergabe von Subunternehmertätigkeiten, Arbeitsverträge, Handelsvertreterverträge, Geschäftsführerverträge und auch gewerberechtliche Mietverträge enthalten Konkurrenzschutzklauseln. Sie geben die Gewähr dafür, dass nicht unter Ausnutzung des Vertrauens im Rahmen einer Geschäftsverbindung das intern erworbene Wissen zweckentfremdet wird und z.B. im benachbarten Kreisen ein Konkurrenzunternehmen eröffnet wird.

Kundenschutz: Beratung durch einen Anwalt

Haben Sie Fragen zum Kundenschutz oder benötigen Sie rechtlichen Rat? In diesem Fall helfen Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail weiter - schnell, einfach und verständlich.