Dashcams als Beweismittel: Was ist erlaubt und was nicht?

Bei einem Verkehrsunfall steht nicht selten Aussage gegen Aussage: Umso praktischer ist es, wenn man in einem solchen Fall den Video-Mitschnitt einer Dashcam zur Hand hat. Doch was ist bei Dashcams eigentlich erlaubt und was sollten Sie lieber sein lassen?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

BGH-Urteil: Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel zulässig

Bis vor Kurzem waren die Aufnahmen der kleinen Dashboard-Kameras als Beweismittel vor Gericht noch höchst umstritten: Einige Richter akzeptierten sie, andere lehnten sie aus Datenschutzgründen vehement ab. Am 15. Mai 2018 gab der Bundesgerichtshof erstmals eine klare Richtlinie vor: Dashcam-Videos können bei Gerichtsprozessen als Beweismittel verwendet werden – gegen das Datenschutzgesetz verstoßen sie aber dennoch (Az. VI ZR 233/17).

Laut BGH ist daher immer eine Einzelfallentscheidung nötig, bei der die Interessen der beiden Parteien abgewogen werden. Richter müssen sich dabei fragen: Überwiegt das Interesse an der Unfallaufklärung oder das Interesse an Persönlichkeitsrechten?

Dashcams: Was bedeutet das BGH-Urteil für Autofahrer?

Kommt es zu einem Verkehrsunfall und haben Sie diesen mit Hilfe Ihrer Dashcam festgehalten, muss das Gericht entscheiden, ob Ihr Interesse an der reibungslosen Aufklärung des Unfalls gegenüber dem Interesse Ihres Unfallgegners am Schutz seiner Persönlichkeitsrechte überwiegt. Von vorne herein ablehnen dürfen die Richter Ihre Aufnahmen als Beweismittel nicht, denn der BGH hat entschieden: Auch wenn die Aufnahmen rechtswidrig sind, bedeutet das nicht, dass sie nicht als Beweismittel herangezogen werden können.

Vorsicht: Dashcam-Aufnahmen können dennoch rechtswidrig sein!

Für Dashcam-Besitzer ist das Urteil ein zweischneidiges Schwert: Bei einem Unfall können die Video-Mitschnitte als Beweis durchaus sinnvoll sein, allerdings müssen Sie auch damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer von Ihrer Kamera gestört fühlen. Gerade bei Dauerüberwachung kann das Bußgelder und sogar Unterlassungsklagen nach sich ziehen.

Das Bußgeld kann theoretisch bis zu 300.000 Euro betragen – in der Realität dürften die Geldstrafen allerdings deutlich geringer ausfallen.

Permanentes Filmen vs. anlassbezogenes Filmen: Was ist der Unterschied?

Spielen Sie mit dem Gedanken, sich eine Dashcam zuzulegen, sollten Sie überlegen, ob Sie diese permanent laufen lassen, oder ob Sie sie nur einschalten wollen, wenn Sie sich in einer Gefahrensituation befinden oder den Unfall aufgrund des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers schon kommen sehen.

Als Faustregel gilt: Wer seine Umgebung permanent und anlasslos mittels einer Dashcam filmt, verstößt in aller Regel gegen das Datenschutzgesetz.Immerhin haben andere Verkehrsteilnehmer ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet: Sie haben das Recht darauf, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, ohne dabei befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos das Objekt von Videoüberwachung zu werden.

Bei anlassbezogenen Aufnahmen ist eine klare rechtliche Kategorisierung schwieriger, denn auch diese Mitschnitte können Persönlichkeitsrechte verletzen. Aus diesem Grund fordert unter anderem die deutsche Versicherungswirtschaft verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen. Auch der Verkehrsgesetztag setzt sich für die Zulässigkeit von anlassbezogenen Aufnahmen ein. Die Hersteller von Dashcams unterstützen dies und arbeiten verstärkt an der Technik: So gibt es beispielsweise Dashcams, die Aufnahmen in regelmäßigen Abständen wieder überschreiben. Sie werden nur dann permanent gespeichert, wenn der Pkw-Fahrer dies veranlasst. Auch verplombte Dashcams werden häufig als Alternative genannt: Es handelt sich dabei um eine Art Blackbox, deren Daten für den Pkw-Fahrer selbst nicht zugänglich sind und nur vom Hersteller ausgelesen und weitergegeben werden können.

Darf ich eine Dashcam in einem geparkten Auto laufen lassen?

Bei Dashcams in geparkten Autos ist die Rechtslage relativ klar: Hier liegt ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor. In einem Fall wurde eine Dashcam in einem über einen längeren Zeitraum geparkten Auto installiert. Aktiviert wurde sie durch den Bewegungsmelder des Nachbargrundstücks. Die Anwohner fühlten sich von der Dauerüberwachung gestört und setzten schließlich vor Gericht Unterlassungsansprüche durch (Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. Januar 2016, Az. 22 O 1983/13).

Nichtsdestotrotz können auch diese Aufnahmen dem jüngsten BGH-Urteil folgend vor Gericht grundsätzlich als Beweismittel verwendet werden. Allerdings werden die Richter bei der Interessensabwägung wohl berücksichtigen, dass Ihre Dashcam Persönlichkeitsrechte klar verletzt, weshalb der Mitschnitt Ihnen unter Umständen vor Gericht wenig bringt. Hier könnten Persönlichkeitsrechte Ihr Interesse an der Aufklärung von Unfällen oder Vandalismus am geparkten Auto überwiegen.

Darf ich Dashcam-Aufnahmen im Internet veröffentlichen?

Wollen Sie mit Ihrer Dashcam lediglich Landschaftsaufnahmen zu privaten Zwecken anfertigen, ist das rechtlich unproblematisch. Die Aufnahmen sind dann mit Urlaubsschnappschüssen oder –videos gleichzusetzen und stellen entsprechend keinen Verstoß gegen Datenschutzgesetze dar – selbst wenn andere Verkehrsteilnehmer darauf zu sehen sind.

Aber Vorsicht, denn auch hier gilt: Von Veröffentlichungen der Mitschnitte ist abzuraten, besonders dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer in den Aufnahmen zu sehen sind.

Mit der Dashcam in den Urlaub: In welchen Ländern ist sie erlaubt?

In Russland gehören Dashcams mittlerweile zur Standardausstattung von Neuwagen, in Großbritannien werden Besitzer der kleinen Bordkameras sogar mit 10 Prozent Rabatt bei der Kfz-Versicherung belohnt und in Österreich müssen sie vor der Nutzung erst genehmigt werden. Die Regelungen der einzelnen europäischen Länder unterscheiden sich stark voneinander, weshalb der ADAC bei den zuständigen Automobilclubs nachgehakt hat. Daraus ergibt sich die folgende Reiseempfehlung:

Verwendung von Dashcams laut Angaben der zuständigen Automobilclubs unproblematisch

  • Bosnien-Herzegowina
  • Dänemark
  • Finnland
  • Frankreich (Bei einem Unfall müssen andere Verkehrsteilnehmer umgehend von der Dashcam in Kenntnis gesetzt werden.)
  • Großbritannien
  • Italien
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen (nur für den Privatgebrauch)
  • Polen
  • Schweden (Kamera muss leicht zu entfernen sein und Aufnahmen müssen regelmäßig überschrieben werden)
  • Serbien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn (nur Kameras mit geringer Auflösung; nicht benötigte Daten müssen nach fünf Tagen gelöscht werden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden)

Von der Verwendung von Dashcams ist abzuraten

  • Belgien
  • Luxemburg
  • Portugal
  • Schweiz

Verwendung von Dashcams nur nach Meldung und Genehmigung durch die Datenschutzbehörde

  • Österreich (Die Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen und meist nur zu privaten Zwecken erteilt.)

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