Tarifurlaub: Wie der Tarifvertrag den Urlaub regelt

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Das gilt für Vollzeitangestellte ebenso wie für Minijobber, Teilzeitkräfte, Leiharbeiter und Auszubildende. Allerdings: Wo der eine nur den Mindesturlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz hat, freut sich der andere über Tarifurlaub. Hier haben wir für Sie zusammengefasst, wie Tarifverträge den Urlaub regeln können und wie Sie herausfinden, welche Bestimmung für Sie gilt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zum Tarifurlaub:

Als Angestellter oder Arbeiter haben Sie immer Anspruch auf Urlaub – egal, ob das Unternehmen, in dem Sie angestellt sind, einem Tarifvertrag unterliegt oder nicht. Aber: Gilt ein Tarifvertrag, enthält der häufig deutlich bessere Bedingungen als Sie rein gesetzlich in Anspruch nehmen könnten. Ohne Tarifvertrag gelten für Sie die Regelungen aus dem Bundesurlaubsgesetz. Danach stehen Ihnen bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 20 Urlaubstage im Jahr zu, bei einer 6-Tage-Woche insgesamt 24. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied zwischen alten und jungen Mitarbeitern oder zwischen langjährigen und neuen Angestellten.

Wie finde ich heraus, ob für mich ein Tarifvertrag gilt?

Am einfachsten ist es, wenn Sie Ihren Arbeitgeber fragen, ob Ihr Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt. Alternativ können Sie sich auch bei den zuständigen Gewerkschaften informieren. Solche Auskünfte erteilen diese in der Regel aber nur ihren Mitgliedern. Hilft Ihnen das noch nicht weiter, finden Sie Hinweise auf einen geltenden Tarifvertrag eventuell in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen. Über letztere kann der Betriebsrat Auskunft geben, sofern es in Ihrem Unternehmen einen gibt.

Kommen Sie auch so noch zu keinem Ergebnis, können Sie versuchen, online herauszufinden, ob ein Tarifvertrag für Sie gilt – und welcher. Dazu ist es wichtig zu wissen, wie Tarife funktionieren: In jedem Tarifvertrag ist ein Geltungsbereich definiert. Der Vertrag kann für ganze Regionen oder Branchen gelten, aber auch nur für einzelne Betriebe (Haus- oder Konzerntarifvertrag). In einem ersten Schritt können Sie also nachschauen, ob es für Ihre Branche einen Tarifvertrag gibt.

Doch Achtung: Wenn es einen Branchentarifvertrag gibt, heißt das noch lange nicht, dass er auch für Ihren Arbeitgeber gilt. Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften als Arbeitnehmervertretung und einem Arbeitgeberverband oder Einzelarbeitgebern verhandelt. Das sind die sogenannten Tarifvertragsparteien. Rein rechtlich gelten die Tarifverträge auch nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Ist Ihr Arbeitgeber also nicht im Arbeitgeberverband, kann er den Tarifvertrag unter Umständen einfach ignorieren. Und sind Sie nicht in der Gewerkschaft, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den tariflichen Urlaub (oder die Tarifentlohnung) auch nicht gewähren. In der Praxis kommt das aber kaum vor. Unterliegt ein Arbeitgeber einem Tarifvertrag, übernimmt er ihn in der Regel auch für seine gesamte Belegschaft.

Ihr Arbeitgeber muss sich an einen Tarifvertrag halten, wenn:

  • Ihr Arbeitgeber selbst den Vertrag verhandelt hat oder Mitglied im Arbeitgeberverband ist, der ihn abgeschlossen hat.
  • der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dann gilt er für alle Betriebe, die in seinen Geltungsbereich fallen - auch wenn diese nicht tarifgebunden (also Mitglied im Arbeitgeberverband) sind.
  • Ihr Arbeitgeber den Tarifvertrag per Betriebsvereinbarung oder durch eine entsprechende Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag anerkannt oder (in Teilen) übernommen hat.

Wie viele Urlaubstage stehen mir laut Tarifvertrag zu?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten, denn jeder Tarifvertrag sieht unterschiedliche Regelungen zum Urlaub vor. In den meisten Fällen liegt der Anspruch aber über dem gesetzlichen Mindesturlaub. So sieht etwa der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst derzeit 30 Urlaubstage für Vollbeschäftigte vor, die eine 5-Tage-Arbeitswoche haben. Er unterscheidet nicht nach Alter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit, wie es zum Beispiel im Tarifvertrag für die Leiharbeitsbranche der Fall ist, den der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Interessengemeinschaft Zeitarbeit (IgZ) abgeschlossen haben. Dort haben Arbeitnehmer im ersten Jahr der Anstellung bei dem Zeitarbeitsunternehmen 24 Tage Urlaub und der Anspruch steigt mit jedem weiteren Jahr, bis er nach fünf Jahren bei 30 Tagen gedeckelt wird. Wie hoch Ihr persönlicher Anspruch auf Tarifurlaub ist, hängt davon ab, welcher Tarifvertrag für Sie gilt.

Gut zu wissen: Gehalt, Urlaubsanspruch und weitere Arbeitsbedingungen werden häufig in verschiedenen Tarifverträgen geregelt. Während der Gehaltstarifvertrag alle Regelungen zum Einkommen enthält, sind die meisten anderen Arbeitsbedingungen im Manteltarifvertrag festgehalten. Zusätzlich kann es weitere Verträge wie Ausbildungstarifverträge geben. Einige Tarifvertragsparteien fassen die Einzelverträge in einem Tarifwerk zusammen. Das ist aber nicht immer der Fall.

Wie wird Tarifurlaub bezahlt?

Ihr Jahresurlaub ist immer bezahlter Urlaub – egal, ob für Sie ein Tarifvertrag gilt oder nicht. Während der freien Zeit bekommen Sie das Urlaubsentgelt – in der Regel in Höhe Ihres normalen Gehalts. Das ist auch bei Tarifurlaub so. Darüber hinaus sehen einige Tarifverträge aber auch die Zahlung von Urlaubsgeld vor. Das ist eigentlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die er nicht zahlen muss – es sei denn, er unterliegt einem Tarifvertrag, der das Urlaubsgeld als Anspruch festschreibt. In diesem Fall ist Ihr Chef verpflichtet, Ihnen zusätzlich zum üblichen Urlaubsentgelt das Urlaubsgeld zu zahlen. Ein Zuschuss für die Urlaubskasse, für den Sie also nichts weiter tun müssen.

Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub?

Auch hier gilt: Tarifverträge können den Sonderurlaub als Anspruch festschreiben und stellen damit die Arbeitnehmer besser. Rein gesetzlich haben Sie nämlich kein Recht auf bezahlte freie Tage – zum Beispiel, wenn Sie heiraten, Ihre Partnerin ein Kind bekommt, ein naher Angehöriger stirbt oder Sie berufsbedingt umziehen müssen. Einige Tarifverträge sehen aber für genau diese Situationen zusätzlichen bezahlten Urlaub vor – und den muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dann auch genehmigen.

Gut zu wissen: Häufig sind Sonderurlaubstage an bestimmte Bedingungen geknüpft, müssen zum Beispiel im Vorfeld schriftlich beantragt werden. Auch diese Bedingungen sind im Tarifvertrag geregelt.