Paragraph 6 Schein: Wohnberechtigungsschein

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Der auch umgangssprachlich "§ 6 Schein" genannte Wohnberechtigungsschein (WBS), ist eine amtliche Bescheinigung, der für Wohnraum gedacht ist, der durch öffentliche Zuschüsse (2. Förderweg) gefördert wird. Diese Förderung soll Mietern zur Verfügung gestellt werden, die wegen ihrer Einkommenshöhe nicht mehr berechtigt sind, öffentlich geförderte Wohnungen des 1. Förderweges anzumieten oder Mietern, die in einer Sozialwohnung leben und Fehlbelegungsabgaben zahlen müssen.

Der § 6-Schein (2. Förderweg) soll so vor allem jungen Paaren und Familien helfen. Ziel solcher Förderung ist die Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Lebensräumen. Um in den Genuss des "§ 6 Scheins" zu kommen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er zum Bezug einer solchen Wohnung berechtigt ist. Da der Wohnberechtigungsschein einkommensabhängig bewilligt wird, bestehen bei den Antragstellern oft Unklarheiten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Wohnberechtigungsschein bewilligt werden kann. Zentrale Fragen sind hier, wann ein dringender Wohnbedarf besteht oder wie groß eine durch einen Wohnberechtigungsschein belegte Wohnung sein darf. Auch stellt sich häufig die Frage nach den geltenden Einkommensgrenzen bzw. die Frage, ob neben den unterschiedlichen Pauschalbeträgen für Werbungskosten noch darüber hinausgehende Werbungskosten abgesetzt werden können. Dies ist in der Regel vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine individuelle Beratung.

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