Bafög: Wie Sie sich gegen falsche Bescheide wehren und doch noch zu Ihrem Geld kommen

Bafög ist kompliziert. Schon der Erstantrag hat Sie vielleicht an den Rand des Nervenzusammenbruchs gebracht. Doch jetzt wurde der auch noch abgelehnt. Oder Sie sollen plötzlich Bafög zurückzahlen und in Zukunft viel weniger Geld bekommen als bisher? Häufig liegt der Fehler dabei gar nicht bei Ihnen, sondern beim Bafög-Amt selbst oder beruht auf einem Missverständnis. Doch sein Recht durchzusetzen, wenn der Bescheid schon erlassen ist, ist schwierig. Es sei denn, man hat kompetente Hilfe an seiner Seite – und kennt diese Tipps.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste in Kürze

Wer bekommt Bafög?

Bafög bekommen Sie grundsätzlich nur, wenn Sie zu Studienbeginn unter 30 (Bachelor) beziehungsweise 35 (Master) Jahre alt sind. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen. Bekommen Sie also einen Ablehnungsbescheid, der sich auf die Altersgrenze bezieht, prüfen Sie als erstes, ob eine dieser Ausnahmen auf Ihre Situation zutrifft:

  • Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben.
  • Sie haben keine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur), können aber aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation studieren (bspw. Meisterstudium).
  • Das Studium ist für Sie eine Zusatzausbildung, die Ihnen aber nur aufgrund Ihrer vorherigen Ausbildung offensteht.
  • Familiäre Gründe hinderten Sie daran, früher ein Studium aufzunehmen (z.B. Geburt und Erziehung eines Kindes).
  • Einschneidende Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen sorgen dafür, dass Sie jetzt auf Bafög angewiesen sind, obwohl Sie Ihren Lebensunterhalt bisher allein bestreiten konnten.

Haben Sie bis zu Ihrem 30. (bzw. 35.) Lebensjahr eigene Kinder unter 10 Jahre ohne Unterbrechung erzogen und dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet, verschiebt sich für Sie die Altersgrenze hinsichtlich der Bafög-Förderung. Ausschlaggebend ist dann nicht mehr, wann Sie 30 (oder 35) werden, sondern wann Ihr Kind das 10. Lebensjahr vollendet.

Trifft eine dieser Ausnahmen auf Sie zu, legen Sie Widerspruch ein beziehungsweise fechten Sie den Ablehnungsbescheid vom Bafög-Amt auf dem Klageweg an. Aber auch hier gilt: Zum einen ist die vorgeschriebene Vorgehensweise für das Widerspruchsverfahren von Bundesland zu Bundesland verschieden. Zum anderen kommt es bei der Formulierung des Widerspruchs auch auf die Details an.

Bafög 2022: Mehr Geld für Studierende

Der Bundestag hat im Juni 2022 beschlossen, die Bafög-Beträge zu erhöhen und verschiedene Freibeträge anzuheben. Auch die Zuschläge für Wohnkosten und Kinderbetreuung werden künftig steigen. Was Studierende jetzt konkret erwarten dürfen, haben wir Ihnen im Folgenden aufgelistet:

  • Grundbedarfssatz: von 427 Euro auf 452 Euro im Monat
  • Wohnkostenzuschlag (für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen): von 325 Euro auf 360 Euro im Monat
  • Förderungshöchstsatz (inklusive Wohnkostenzuschlag): von 861 Euro auf 934 Euro im Monat
  • Kinderbetreuungszuschlag: von 150 Euro auf 160 Euro im Monat

Darüber hinaus sollen alle Bafög-Geförderten, die nicht mehr im Elternhaus wohnen, einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro erhalten.

Was die Freibeträge für das eigene Vermögen betrifft, so steigen diese auf 15.000 Euro für unter 30-Jährige und auf 45.000 Euro ab 30 Jahren. Außerdem soll sich das Monatseinkommen von verheirateten Eltern in Zukunft erst ab 2.415 Euro brutto (davor 2.000 Euro) auf den Bafög-Anspruch des Kindes auswirken.

Ihr Bafög-Antrag wurde abgelehnt: Das können Sie jetzt tun

Wenn ihr Bafög-Antrag abgelehnt wurde, tut sich für viele Studenten erstmal ein dunkles Loch auf. Ohne die staatliche Unterstützung können sie ihren Lebensunterhalt kaum stemmen. Dank der Anwesenheitspflicht in vielen Vorlesungen und Seminaren wird es schwierig bis unmöglich, nebenher genug zu arbeiten, um sich aus eigener Kraft über Wasser zu halten. Doch Panik hilft Ihnen jetzt nicht weiter.

Werfen Sie als erstes einen Blick auf den Ablehnungsbescheid. Darauf müssen die Gründe für die Ablehnung vermerkt sein. Häufig bestehen die aber nicht aus ausformulierten Sätzen, sondern aus einem Verweis auf Gesetze und Paragrafen, die die Ablehnung regeln. Sie können sich über Suchmaschinen im Internet einen ersten Überblick verschaffen, was sich dahinter verbirgt. Doch ob die Ablehnung aus diesen Gründen rechtmäßig ist oder nicht, kann in der Regel nur ein Anwalt einschätzen. Eine telefonische Erstberatung von erfahrenen Anwältinnen und Anwälten erhalten Sie bei der Anwaltshotline.

Wurde der Antrag abgelehnt, weil Umstände, die für Sie sprechen, nicht berücksichtigt sind, reicht es manchmal schon, einen Änderungs- oder Aktualisierungsantrag ans zuständige Amt für Ausbildungsförderung (Bafög-Amt) zu schicken. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehepartner im neuen Bewilligungszeitraum über weniger Einkommen verfügen werden als bisher. Oder auch, wenn sich Ihre Wohnsituation oder die Ihrer Geschwister ändert, wenn diese auch Bafög erhalten.

Reicht das nicht, müssen Sie dem Ablehnungsbescheid formal widersprechen. Das Vorgehen dafür ist allerdings nicht in allen Bundesländern gleich. In einigen Ländern müssen Sie nämlich direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen, um Bafög-Bescheide anzufechten. In anderen Ländern können Sie wählen, ob Sie klagen oder erstmal nur Widerspruch einlegen und in wieder anderen sind Sie verpflichtet, erst das Widerspruchsverfahren zu beschreiten, bevor Sie klagen können.

Aber auch ein vermeintlich einfacher Widerspruch steckt voller Tücken. Um damit erfolgreich zu sein, kommt es auf die Widerspruchsbegründung an. Schon an diesem Punkt ist es meist sinnvoll, einen Anwalt ins Boot zu holen, der sich mit der Thematik auskennt und bei der Formulierung des Widerspruchs helfen kann.

Wie berechnet sich mein Bafög-Anspruch?

Die Berechnung Ihres Bafög-Anspruchs basiert auf vielen unterschiedlichen Faktoren, zum Beispiel:

  • Tatsächliche Ausgaben
  • Eigenes Einkommen sowie das Einkommen Ihrer Eltern und Ehepartner
  • Vermögen
  • Freibeträge, die Sie für sich (oder Ihre Eltern für sich) beanspruchen können

Oft haben Entwicklungen Einfluss auf den Bafög-Anspruch, die Sie gar nicht auf dem Schirm haben. Wenn Sie zum Beispiel jüngere Geschwister haben, die bisher zu Haus gewohnt, nun aber den Schulabschluss gemacht haben und ausgezogen sind, senkt das Ihren Bafög-Anspruch. Warum? Weil Ihren Eltern ein Freibetrag für Ihre Schwester oder Ihren Bruder zustand, solange diese zu Hause wohnten.

Gut zu wissen: Freibetrag & geminderter Bafög-Anspruch

Freibetrag bedeutet, dass Ihre Eltern mehr von ihrem Einkommen für sich (und die unterhaltspflichtigen anderen Kinder) behalten dürfen, das sie deshalb nicht aufbringen können, um Sie beim Studium zu unterstützen. Nach dem Schulabschluss der anderen Kinder geht das Bafög-Amt erstmal davon aus, dass diese nicht mehr von Ihren Eltern unterstützt werden, Ihren Eltern also mehr Geld zur Verfügung steht, um Sie zu finanzieren – und Sie deshalb weniger Unterstützung durch das Bafög brauchen. Folglich wird Ihr Anspruch gemindert. In solchen Fällen reicht aber in der Regel eine formlose Erklärung Ihrer Eltern, dass sie ihre anderen Kinder nach wie vor unterstützen – zum Beispiel, weil diese selbst eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen und ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit nicht allein bestreiten können. In dem Fall wird Ihnen der Bafög-Betrag, um den Ihr Anspruch wegen dieser Sache gemindert wurde, nachgezahlt, sobald die Erklärung Ihrer Eltern akzeptiert wurde.

Bafög Nachzahlung: So bekommen Sie, was Ihnen zusteht

Sollten Sie plötzlich, aus welchen Gründen auch immer, weniger Bafög bekommen als in den Vormonaten, können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Sehen Sie sich als erstes den Erst- und den Folgeantrag an. Vergleichen Sie, ob und wo Sie unterschiedliche Angaben gemacht haben (zum Beispiel, weil Sie jetzt einen besser bezahlten Nebenjob haben).
  2. Bringt Sie das der Lösung auch nicht näher, hilft nur so schnell wie möglich direkt beim zuständigen Bafög-Amt nachzufragen. Denn wenn der Fehler beim Amt liegt, können die Mitarbeiter ihn auch erst korrigieren, wenn sie davon erfahren.
  3. Lenkt das Amt nicht ein, Sie sind aber überzeugt, dass Ihnen ein höherer Bafög-Satz zusteht, müssen Sie Widerspruch einlegen oder direkt gegen den Bescheid klagen. Das sollten Sie allerdings nicht auf eigene Faust tun, denn über Erfolg und Misserfolg entscheiden in diesen Fällen schon Details in der Formulierung des Widerspruchs. Lassen Sie sich also besser von einem Experten unterstützen.

Wann kann das Bafög gestrichen werden?

Sie haben wie jedes Jahr die Bafög-Förderung beantragt, aber seit Sie den Bescheid vom Bafög-Amt geöffnet haben, sitzt Ihnen der Schreck in den Knochen: Man teilt Ihnen mit, dass Sie nicht mehr „förderfähig“ sind, also kein Bafög mehr bekommen. Kein Geld mehr, aber noch eine Menge Studium übrig. Was tun?

Welche Schritte Sie jetzt einleiten sollten, hängt stark davon ab, warum Sie kein Bafög mehr bekommen:

Überschreiten der Förderungshöchstdauer

Wer als Student Bafög bezieht, muss auf die sogenannte Förderungshöchstdauer achten. Die ist nicht bei jedem identisch, sondern richtet sich nach dem Studiengang und der in der jeweiligen Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit. Kurz gesagt: Das Bafög hat ein Ablaufdatum. Ist die Regelstudienzeit ausgeschöpft, ist auch die Förderungshöchstdauer erreicht und Sie bekommen kein Bafög mehr.

Dabei ist übrigens nicht maßgeblich, für wie viele Semester Sie Bafög bekommen haben. Auch wenn Sie erst im vorletzten Fachsemester den Erstantrag gestellt haben, endet die Förderung mit dem Ende der Regelstudienzeit. Für die Berechnung zählt nämlich ausschließlich die Zahl der Semester, die Sie schon studieren – also die, die auch in Ihrem Studentenausweis vermerkt ist.

Bekommen Sie eine Ablehnung wegen Erreichens der Förderungshöchstdauer, müssen Sie einen Antrag auf Verlängerung der Förderung stellen. Ob der erfolgreich ist oder nicht, hängt aber wiederum davon ab, aus welchen Gründen Sie Ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit geschafft haben. Wer wegen eines Nebenjobs zum Beispiel nicht die Zeit hatte, alle Vorlesungen rechtzeitig zu besuchen und die entsprechenden Prüfungen deshalb verschieben musste, dürfte jetzt ein Problem haben. Das reicht in der Regel nämlich nicht, um die Förderung zu verlängern.

Wenn Sie allerdings aus einem der folgenden Gründe den Abschluss nicht rechtzeitig geschafft haben, stehen Ihre Chancen gut, auch für weitere Semester Bafög zu bekommen:

  • Krankheit
  • Behinderung
  • Verschulden der Hochschule
  • Mitarbeit in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
  • zum ersten Mal die Zwischen-, Modul- oder Abschlussprüfung nicht bestanden
  • Schwangerschaft beziehungsweise Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren
  • Auslandssemester innerhalb der Regelstudienzeit (diese Zeit wird am Ende an die Förderungsdauer „angehängt“)

Stellen Sie in diesem Fall möglichst umgehend den Antrag auf Verlängerung der Bafög-Förderung und dokumentieren Sie, wann Sie diesen an die zuständige Stelle geschickt haben. Sollte auch dieser Antrag abgelehnt werden, bleibt Ihnen das Widerspruchsverfahren beziehungsweise der Klageweg.

Fachrichtungswechsel

Entgegen der weit verbreiteten Angst stimmt es nicht, dass Ihr Bafög-Anspruch automatisch erlischt, wenn Sie das Studienfach wechseln. Wer zum Beispiel schon in den ersten zwei Semestern merkt, dass er mit seinem Studienfach nicht glücklich wird, kann in der Regel problemlos wechseln. Gesetzlich ist das daran geknüpft, dass Sie aus einem „wichtigen oder unabweisbaren Grund“ wechseln, aber in den ersten drei Semestern wird das Vorliegen dieses Grundes in der Regel angenommen und Sie müssen meist keine ausführliche Begründung schreiben. Im neuen Studienfach beginnt die Regelstudienzeit dann wieder von vorn und läuft ganz regulär bis zum Ende. Wer danach noch einmal das Fach wechseln will, kann auch das tun und bekommt trotzdem weiter Bafög (Achtung: Unter Umständen nur noch als Darlehen!).

Aber Vorsicht: Beim zweiten Fachrichtungswechsel werden die Fachsemester aus dem Studium davor nun angerechnet. Die Regelstudienzeit läuft also früher aus und für die Reststudienzeit können Sie eine Förderung nur noch als Bankdarlehen erhalten.


Ein Beispiel: Sie haben sich für ein BWL-Studium eingeschrieben und bekommen von Studienbeginn an Bafög. Sie merken aber schon bald, dass Mathematik und Statistik so gar nicht Ihre Welt sind und wechseln im zweiten Semester zu Literaturwissenschaften. Bafög bekommen Sie weiterhin und die beiden BWL-Semester werden einfach aus Ihrer Bafög-Biografie „gelöscht“. Mit dem ersten Semester Literaturwissenschaften beginnt also auch die Bafög-Förderung neu. Drei Semester später allerdings hat sich auch die Begeisterung für Literaturwissenschaften gelegt und Sie wechseln das Fach erneut, nämlich zu Jura. Auch jetzt bekommen Sie weiterhin Bafög – allerdings werden die drei Literaturwissenschaft-Semester nun angerechnet. In Ihrer Studienordnung ist das Jurastudium mit zehn Semestern angegeben. Da die drei Semester aus dem vorherigen Studium aber angerechnet werden, haben Sie die Bafög-Förderungshöchstdauer schon nach dem siebten Jura-Fachsemester erreicht und bekommen kein Bafög mehr.


Wechseln Sie das Studienfach nur einmal, allerdings erst im oder nach dem vierten Fachsemester, kann das ebenfalls problematisch sein. In diesen Fällen muss nämlich ein sogenannter unabweisbarer Grund vorliegen, damit Sie weiter Bafög bekommen. Wechseln Sie dann, weil Sie schlicht keine Lust mehr auf Ihr Fach haben, könnte das das Ende Ihrer Bafög-Förderung bedeuten, weil der Neigungswechsel nur ein „wichtiger“ Grund ist, dem Gesetz nach aber kein „unabweisbarer“. Unabweisbar ist Ihr Fachrichtungswechsel nur dann, wenn es unter objektiven Gesichtspunkten unmöglich für Sie ist, das Studium weiterzuführen beziehungsweise den Beruf zu ergreifen, für den Sie studieren.


Ein Beispiel: Sie studieren Chemie, entwickeln aber im fünften Fachsemester eine Lösungsmittelallergie. Damit ist klar, dass Sie vermutlich nie als Chemiker arbeiten können. Entsprechend liegt in diesem Fall ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel vor. Ihnen entstehen also in Sachen Bafög keine Nachteile – auch nicht, wenn Sie erst so spät im Studium das Fach wechseln.


 

Gut zu wissen: Wechsel nach dem dritten Fachsemester

Wer nach dem dritten Fachsemester wechseln will, muss das gegenüber dem Bafög-Amt nicht nur angeben, sondern immer auch begründen. Fachrichtungswechsel aus unabweisbaren Gründen müssen ebenfalls immer begründet werden. Und hier wird es knifflig. Ähnlich wie beim Widerspruch gegen falsche Bescheide geht es auch in der Formulierung der Begründung für einen Fachrichtungswechsel um Details. Um Erfolg zu haben und weiter Bafög zu beziehen, ist es wichtig zu wissen, worauf Sie besonders eingehen müssen und welche Informationen Sie lieber nicht allzu offensiv betonen. Wer damit keine Erfahrung hat, holt sich an dieser Stelle besser professionelle Hilfe, denn eine unzureichende Begründung kann Ihren Bafög-Anspruch endgültig zunichtemachen. Über die Anwaltshotline erhalten Sie die Auskunft an 365 Tagen im Jahr und beinahe rund um die Uhr unter 0900-1 875 012 323*.

Wann muss ich Bafög zurückzahlen?

Eigentlich verschwenden Sie an Ihren letzten Bafög-Antrag schon gar keinen Gedanken mehr. Er wurde ja bewilligt, jeden Monat landet Geld auf Ihrem Konto und bis zum nächsten Antrag sind zum Glück noch ein paar Monate Zeit. Doch dann kommt unerwartet Post vom Bafög-Amt und die ist alles andere als erfreulich: Sie sollen Bafög, das Sie in den letzten Semestern erhalten haben, zurückzahlen. Die Summe ist erheblich, guter Rat ist nun also teuer.

Nachträglich wird Vermögen angerechnet (Bafög-Datenabgleich)

Der vielleicht häufigste Grund für eine Rückzahlungsforderung liegt im sogenannten Datenabgleich. Die Bafög-Ämter sind berechtigt, Ihre Daten an das Bundesamt für Finanzen weiterzugeben, das wiederum damit bei den Banken abfragen darf, ob und in welcher Höhe auf Ihren Namen Zinserträge anfallen.Ist die Summe zu hoch, schließt das Bafög-Amt daraus, dass Sie mehr Vermögen besitzen, als Sie bei Ihrem Antrag angegeben haben und als unter den Freibetrag fällt. In diesem Fall wirft es Ihnen Bafög-Betrug vor und die Rückzahlungsforderung ist nun unter Umständen Ihr kleinstes Problem, denn dieser Vorwurf kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Übrigens: Ihr Guthaben kurz vor dem Antrag auf das Konto Ihrer Eltern, Geschwister oder Freunde zu überweisen, ist auch keine gute Idee! Auch das kann das Bafög-Amt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Finanzen herausfinden. Und auch das gilt als Bafög-Betrug – auch wenn Sie rein formal zum Zeitpunkt der Antragstellung ja tatsächlich kein Vermögen mehr hatten.

Aber nicht nur falsche Angaben zum Vermögen können zu einer Anzeige wegen Betrugs führen. Auch wenn Sie einen Nebenjob nicht angeben oder bei der Höhe des Verdienstes schummeln, ist das eine Erschleichung von Leistungen, die Ihnen nicht zusteht. Da das Einkommen beim Bafög-Antrag für den vor Ihnen liegenden Bewilligungszeitraum geschätzt werden muss, ist es in diesem Punkt normal, dass die Summe am Ende von der Schätzung abweicht. Dafür können Sie nichts und dafür wird Sie auch niemand strafrechtlich belangen. Allerdings: Auch in diesem Fall darf und muss das Bafög-Amt das zu viel gezahlte Geld zurückfordern. Ob Sie dagegen vorgehen können oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte von einem Experten geprüft werden. Verschweigen Sie aber wissentlich Einkommen oder geben eine falsche Prognose an, ist auch das Betrug und zusätzlich zur Rückforderung kommt auch ein Bußgeld auf Sie zu.

Wenn erstmal der Vorwurf des Betrugs im Raum steht, sollten Sie ohnehin dringend einen Anwalt einschalten. Auch dann, wenn es gute Gründe dafür gibt, dass der Datenabgleich andere Zahlen ergab, als Sie in Ihrem Förderantrag angegeben haben. Ein Anwalt mit entsprechender Erfahrung in Bafög-Sachen kann gemeinsam mit Ihnen ein Vorgehen entwickeln, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das beginnt bei der Formulierung eines möglichen Widerspruchs und geht bis zum Umgang mit polizeilichen Vorladungen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Ihre Lebensverhältnisse haben sich geändert

Sie haben im vergangenen Jahr einen neuen Nebenjob gefunden, in dem Sie mehr verdient haben als bisher. Das haben Sie dem Bafög-Amt auch umgehend mitgeteilt. Sie sind Ihren Pflichten also nachgekommen und das Amt konnte schon im laufenden Bezugszeitraum Ihre Bafög-Bezüge anpassen. Da es das aber nicht getan hat, gingen Sie davon aus, dass Ihnen die Fördersumme, die Sie gerade bekommen, auch weiter zusteht. Jetzt, nach dem Ende des Bewilligungszeitraums, fordert das Amt allerdings einen Teil der Fördersumme zurück.

Grundsätzlich darf das Amt das und ist sogar dazu verpflichtet, denn es soll natürlich nicht mehr Geld ausgeben als notwendig. Auch dass es erst im Nachhinein mit der Rückforderung um die Ecke kommt statt den Förderbetrag im laufenden Bewilligungszeitraum anzupassen, schützt Sie nicht. In den meisten Fällen werden Sie in den sauren Apfel beißen und das Geld erstatten müssen.

Sind Sie unsicher, ob die Rückforderung rechtmäßig ist, können Sie eine Stundung der Rückzahlung beantragen. Das mindert den Betrag nicht, verschafft Ihnen aber Zeit – zum Beispiel, um sich juristisch beraten zu lassen.

Die Lebensumstände Ihrer Eltern haben sich geändert

Während Sie Ihr eigenes Einkommen für den kommenden Bewilligungszeitraum schätzen müssen, müssen Ihre Eltern (und Ihr Ehepartner) beim Bafög-Antrag das Einkommen vom vorletzten Jahr angeben – und mit dem Steuerbescheid belegen. Nun kann sich in zwei Jahren aber viel verändern. Ihre Eltern könnten in dieser Zeit Rentner geworden sein, den Job verloren oder sich getrennt haben. Jedes dieser Szenarien hätte Auswirkungen auf Ihren Bafög-Bezug.

Gewöhnlich geht es dabei darum, das Bafög-Amt zu überzeugen, dass Sie trotzdem weiterhin einen Anspruch haben. Ein Aktualisierungsantrag hilft in diesen Fällen. Damit weisen Sie im laufenden Bewilligungszeitraum nach, dass sich das Einkommen Ihrer Eltern oder Partner im Vergleich zum Jahr aus dem Steuerbescheid deutlich verschlechtert hat. Das Bafög-Amt überprüft das und passt seinen Bescheid – und damit auch die Höhe Ihrer Förderung – entsprechend an.

FAQ: Häufige Fragen zum Bafög

  • Bekomme ich Bafög, wenn ich einen Nebenjob habe?

    Ein Nebenjob ist grundsätzlich kein Ausschlusskriterium für Bafög. Sie müssen aber unter Umständen mit Kürzungen rechnen, wenn Sie dabei zu viel verdienen. Einen 450-Euro-Job (Minijob) neben dem Studium können Sie jedoch problemlos ausüben, ohne dass Ihnen Bafög gekürzt wird. Dieser liegt unter dem Freibetrag und wird deshalb nicht auf Ihren Anspruch angerechnet.

     

  • Kann ich Bafög auch früher zurückzahlen?

    Ja. Das Bafög-Darlehen können Sie jederzeit ganz oder auch teilweise zurückzahlen. Durch die vorzeitige Rückzahlung können Sie unter Umständen einen Nachlass erlangen.

  • Was passiert, wenn ich das Bafög nicht zurückzahlen kann?

    Wenn Sie im September 2019 oder später das erste Mal Bafög erhalten haben, können Sie nach 20 Jahren einen Schuldenerlass (auch Kooperationserlass genannt) beantragen. In diesem Fall müssen Sie den ausstehenden Darlehensanteil nicht mehr zurückzahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie Ihre Rate bis dato immer pünktlich bezahlt beziehungsweise rechtzeitig eine Freistellung beantragt haben.

    Haben Sie hingegen vor dem September 2019 erstmals Bafög erhalten, ist ein Antrag auf Schuldenerlass nur möglich, wenn Sie bis zum 02.03.2020 erfolgreich das Rückzahlungsverfahren nach der Neuregelung beim BAföG-Amt oder der BVA beantragt hatten.


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